Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240122-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 14. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Juni 2024 (EB240141-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 1. November 2023) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 3. August 2022 sowie die rechtskräf- tige Steuerrechnung vom 4. August 2022 des kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 3/2, Urk. 3/4-5) definitive Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 1. Januar 2021 bis tt.mm.2021 in der Höhe von Fr. 251.15 nebst Zins zu 4 % seit 28. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 4.75 % ab 1. Januar 2024, für Fr. 11.55 Zins bis 27. Oktober 2023 und für die Betreibungs- kosten sowie für die Entschädigung gemäss der Dispositivziffer 4 des Urteils (Urk. 16 = Urk. 22). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit am 22. August 2024 der Post übergebener Eingabe Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): " 1. Es sind die vollständigen Akten bei der Vorinstanz einzuholen. 2. Das Urteil EB240141 vom 14. Juni 2024 ist aufzuheben. - alles unter Kosten und Entschädigungsfolge der Rechtseröff- nungssuchenden." Aus der Begründung der Beschwerde geht ferner hervor, dass der Gesuchs- gegner nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, sondern auch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Gesuchstellers beantragt (Urk. 21 S. 3 ff.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen (Urk. 1-20). Auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.
" Direkte Bundessteuer 2021 01.01.2021 - tt.mm.2021 Verfügung vom 03.08.2022 Steuerpflichtige: C., verstorben am tt.mm.2021" Aus dem vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben des Steueramtes des Kantons Zürich vom 26. Juli 2023 geht zudem hervor, dass der Gesuchsgegner gemäss Nachlassdokumentation als gesetzli- cher Erbe von Frau C., verstorben am tt.mm.2021, verzeichnet sei und die Erbschaft angenommen habe. Demnach hafte er gleichermassen für die vom Erb- lasser hinterlassenen Ausstände der direkten Bundessteuern (Urk. 12/1 S. 4). Das Steueramt legte seinem Schreiben einen die direkte Bundessteuer 2021 be- treffenden Kontoauszug vom gleichen Tag bei, der die ausstehende Steuerforde- rung in der Höhe von Fr. 251.15 aufführte (Urk. 12/1 S. 2). Der Gesuchsgegner führte schliesslich erstinstanzlich aus, rechtlich hafteten die Ehegatten solidarisch für Steuerforderungen. Nach dem Tod von B._____ am tt.mm.2021 seien die Steuerforderungen der Ehegatten B._____ und C._____ dementsprechend vom kantonalen Steueramt alleine auf seine Mutter C._____ umgelagert worden (Urk. 11 S. 3 Ziff. 5). Demnach ist im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens er- stellt, dass der Gesuchsgegner als Erbe von C._____ Schuldner der vom Ge- suchsteller geltend gemachten Forderung ist. Da der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sodann weder durch Urkunden bewiesen hat, dass die vom Gesuchsteller geltend ge- machte Schuld seit Erlass des Rechtsöffnungstitels getilgt oder gestundet worden ist, noch die Verjährung angerufen hat, hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht die beantragte definitive Rechtsöffnung erteilt. c) Der Gesuchsgegner setzt sich im Übrigen nicht konkret mit den vorin- stanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Demnach kann da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
Zürich, 14. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo