Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240120-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 23. August 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Juni 2024 (EB240200-M)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 18. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Schlieren / Urdorf (Zahlungsbefehl vom 21. März 2024) – für Staats- und Gemein- desteuern 2022 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'513.20 nebst 4.5 % Zins seit 20. März 2024, Fr. 3.75 Zinsen und Fr. 26.50 Zins bis 19. März 2024; die Kosten- folgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b)Gegen dieses (ihm in begründeter Ausfertigung am 7. August 2024 zu- gestellte) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 19. August 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1.Das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung gänzlich zu widerrufen; 2.es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführende eine Forderung aus unerlaubten und widerrechtlich unterlassenen Handlungen staatlicher Organe hat; 3.dem Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird,
braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller stützten sich auf den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung für Staats- und Gemein- desteuern 2022, je vom 29. September 2023 und beide rechtskräftig. Diese Verfü- gungen würden gemeinsam einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Der Ge- suchsgegner habe eingewandt, dass der Staat ihm Geld schulde und er somit keine Steuern zahlen müsse; eventuell sei die Steuerforderung mit seiner Schadener- satzforderung gegen den Staat Zürich zu verrechnen. Die Verrechnungsforderung sei jedoch nicht klar. Sofern der Gesuchsgegner sich auf den eingereichten Ver- lustschein beziehe, sei auf diesem als Schuldner die Bundesrepublik C._____ auf- geführt, womit eine Verrechnung aufgrund fehlender Gegenseitigkeit ausgeschlos- sen sei. Vorbringen des Gesuchsgegners zu Verfügungen und zu dagegen erho- benen Rechtsmitteln für frühere Steuerperioden seien unbehelflich, da sie an der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung nichts zu ändern vermöchten. Der Ge- suchsgegner habe keine weiteren Einwände geltend gemacht, wonach die Forde- rung bereits getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Es sei daher definitive Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 12 S. 3-4). c)Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorab die Umstände dar, welche zum Konkurs seiner Firma und von ihm privat geführt hätten. Gestützt auf ein nichtiges Urteil des ehemaligen Kassationsgerichts des Kantons Zürich sei widerrechtlich seine Existenz zerstört und ihm ein massiver Ver- mögensschaden zugefügt worden. Die beteiligten Banken hätten im Arrestverfah- ren Vermögenswerte von über USD 43 Mio. hinterzogen. Die Vorinstanz habe dies nur verkürzt wiedergegeben. Die Vorinstanz habe sodann auch offenkundig die rechtliche Bedeutung der Verlustbescheinigung verkannt, welche den ihm entstan- denen Schaden beweise. Die von der Vorinstanz gerügte fehlende Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gestellten Forderung bestehe gegenüber den für den Schaden
verantwortlichen Banken und Behörden. Falsch sei auch die Erwägung, er habe keine weiteren Rechtfertigungsgründe geltend gemacht; vielmehr gehe aus den vielen Einsprachen klar und deutlich hervor, warum (ziviler Ungehorsam als Folge von widerrechtlicher Enteignung von von ihm bzw. seiner Firma rechtmässig ge- pfändeten Vermögenswerten; Urk. 5) er seinen Steuerpflichten nicht mehr nach- komme (Urk. 11 S. 3-5). d1) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forde- rung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde; die Forderung selber (hier: die Forderung für Staats- und Gemeindesteuern 2022) darf dagegen nicht mehr überprüft werden. Entsprechend lässt in diesem Verfahren das Gesetz keine Ein- wendungen gegen die Forderung selbst mehr zu; eingewendet werden kann nur noch, dass die Forderung bereits getilgt (bezahlt), gestundet oder verjährt sei, wo- bei diese Einwendungen durch Urkunden zu beweisen sind (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend geht es einzig um die mit Einschätzungsentscheid vom 29. September 2023 und Schlussrechnung vom gleichen Tag (Urk. 2/2 und 2/5) festgesetzten Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 2022; daher können die Vorbrin- gen des Gesuchsgegners zu früheren Ereignissen als solche und die entsprechen- den Rechtfertigungen nichts an der Rechtskraft der in diesem Verfahren zu voll- streckenden Verfügungen vom 29. September 2023 ändern. d2) Für eine Tilgung durch Verrechnung ist sodann eine Urkunde erforder- lich, welcher mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zu- kommt. Der vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegte Verlust- schein vom 15. August 1979 über ca. Fr. 6.5 Mio. erfüllt diese Anforderungen of- fensichtlich schon deshalb nicht, weil, wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat, als Schuldner die Bundesrepublik C._____ aufgeführt ist, dagegen nicht die Gesuchsteller oder eine andere Behörde des Kantons Zürich (Urk. 5 nach S. 8 = Urk. 14/5). Mit diesem Verlustschein kann damit eine Tilgung der Steuerforderung durch Verrechnung nicht bewiesen werden. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'513.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'513.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st