Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240119-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. August 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Staat Appenzell Ausserrhoden, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Gerichtskasse Appenzell Ausserrhoden betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. Juni 2024 (EB240128-F)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 26. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2024) – gestützt auf ein Gerichtsurteil für ausstehende Gerichtkosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'250.--; die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt (Urk. 11 = Urk. 14). b)Gegen dieses Urteil (ihm am 9. August 2024 zugestellt; Urk. 12/1) erhob der Beklagte am 19. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte zusammen- gefasst die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 2): 1.Das Urteil vom 26. Juni 2024 (begründeter Entscheid) des Bezirksgerich- tes Horgen sei aufzuheben. 2.Eventualiter sei diese vorliegende Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich zu sistieren, bis in zwei vom Beklagten eingereichten Be- schwerden betreffend Verletzung der Gewaltenteilung und widerrechtli- chem Erlass neuer Planungszonen ein Urteil des Bundesgerichts vor- liegt. 3.Es sei zu anerkennen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Ver- rechnungsrecht für sein Guthaben von Fr. 800 wegen des Rekursent- scheids von Regierungsrat B., dat. 29. April 2024 (Verfahren ..., Entscheid der Baubewilligungskommission C. vom tt.mm.2018 be- treffend Kanalisationsleitung) geltend machen kann. 4.Die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksge- richts Horgen vom 26. Juni 2024 sei aufzuschieben bis über das Urteil des Bezirksgerichts Horgen letztinstanzlich entschieden ist. Damit soll die von der Gerichtskasse Appenzell A.Rh. Hals über Kopf ausgelöste Fortsetzung der Betreibung und damit erfolgte Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Horgen gegenüber A._____ bis auf weiteres sis- tiert werden. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit obsolet.
b)Ein Grund für eine Sistierung ist nicht ersichtlich. Nach eigenen Angaben hat der Beklagte beim Bundesgericht den Rechtsöffnungstitel nicht mit Beschwerde angefochten (Urk. 13 S. 18); Entscheide über andere Rechtsakte vermögen aber an der Rechtskraft und damit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Rechtsöffnungsti- tels (dazu noch unten Erwägung 3.d) nichts zu ändern. 3.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf eingereichte Rechts- schriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sich auf das Urteil des Obergerichts Appenzell-Ausserrhoden vom 2. November 2023, mit wel- chem dem Beklagten die Hälfte der Entscheidgebühr von Fr. 2'500.--, mithin also Fr. 1'250.--, auferlegt worden sei. Der Beklagte habe eingewandt, dass dieses Ur- teil nicht vollstreckbar sei, weil es von einem anderen Entscheid über eine Pla- nungszone abhängig sei und weil es auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhe, der von ihm derzeit angefochten werde. Jedoch sei ein Entscheid gemäss Art. 336 ZPO vollstreckbar, wenn er rechtskräftig sei und die Vollstreckung nicht aufgescho- ben worden sei. Vorliegend sei das Urteil mit einer korrekt unterzeichneten Rechts- kraftbescheinigung versehen und der Kostenentscheid sei von keiner Bedingung
abhängig. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 14 Erwä- gung 2.1). Der Beklagte habe sodann eventualiter die Verrechnung mit einer eige- nen Forderung von Fr. 800.-- aus einem zurückzuerstattenden Kostenvorschuss aus einem anderen Verfahren im Kanton Appenzell Ausserrhoden geltend ge- macht. Jedoch seien sowohl die betriebene als auch die Verrechnungsforderung Forderungen des öffentlichen Rechts, womit sich auch die Zulässigkeit der Ver- rechnung ausschliesslich nach öffentlichem Recht beurteile. Wenn der Verrech- nende ein Privater und der Verrechnungsgegner ein Gemeinwesen sei, dann sei dem Privaten die Verrechnung nur gestattet, wenn eine besondere Norm ihn dazu ermächtige oder der Verrechnungsgegner der Verrechnung zustimme. Vorliegend gebe es weder eine besondere Norm, welche den Beklagten zur Verrechnung er- mächtige, noch sei eine Zustimmung des Klägers zur Verrechnung ersichtlich. Da- mit sei eine Verrechnung ausgeschlossen. Im Übrigen habe sich das Rechtsöff- nungsgericht nicht mit weiteren Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der materiel- len Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu befassen. Zusammenfassend beruhe die Forderung von Fr. 1'250.-- auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid; folglich sei dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 Erwäg. 2.2). c)Die Beschwerde des Beklagten enthält über weite Strecken lediglich Kri- tik am Inhalt und an den beteiligten Gerichtspersonen des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell-Ausserrhoden vom 2. November 2023 und prangert den "Filz" von Gerichts- und Verwaltungsbehördenmitgliedern im Kanton Appenzell Ausserrhoden an (Urk. 13 S. 3 ff.). Darauf ist nicht einzugehen. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechts- öffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht hier nur noch um die Voll- streckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde; der Entscheid selber darf dagegen nicht mehr inhaltlich überprüft werden (das Rechts- öffnungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren). Entsprechend lässt das Gesetz in diesem Verfahren keine Einwendungen mehr zu gegen die Forderung; einge- wendet werden kann nur noch, dass die Forderung bereits getilgt (bezahlt), gestun- det oder verjährt sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
d)Als konkrete Beanstandung macht der Beklagte in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, entgegen der Vorinstanz habe er den Nachweis der fehlenden Vollstreckbarkeit des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 2. November 2023 erbracht; er verweise dazu auf seine vor- instanzliche Stellungnahme, Seiten 4-7. Der Rechtskraftbestätigung auf diesem Ur- teil messe er gar keine Bedeutung bei; diese könne auch eine von ihm abgelehnte Gerichtsperson angebracht haben. Das Urteil könne gar nicht vollstreckbar sein, bevor nicht das Bundesgericht über seine Beschwerden entschieden habe (Urk. 13 S. 6 u.a.m.). Die Kritik verfängt nicht. Auf den angegebenen Seiten 4-7 seiner vorinstanzli- chen Stellungnahme übt der Beklagte ausschliesslich Kritik am Inhalt des Urteils vom 2. November 2023 und an den an der ganzen Sache beteiligten Gerichts- und Verwaltungsbehördenmitgliedern (Urk. 6/2 S. 4-7); dies hilft ihm nicht (vgl. schon vorstehend Erwäg. 3.c). Der Beklagte legt sodann nicht dar, dass und wo er die Behauptung, die Rechtskraftbescheinigung auf dem Urteil vom 2. November 2023 sei möglicherweise von einer von ihm abgelehnten Gerichtsperson angebracht wor- den, im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte; dieses Vorbringen kann da- her als unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwäg. 3.a). Dass das Urteil vom 2. November 2023 nicht vollstreckbar sein könne, bevor nicht das Bundesgericht über vom Beklagten eingereichte Beschwerden entschieden habe, ist unzutreffend. Der Beklagte sagt selber, dass er das Urteil vom 2. November 2023 nicht beim Bundesgericht ange- fochten habe (Urk. 13 S. 18), und Entscheide des Bundesgerichts über andere Rechtsakte vermögen an der formellen Rechtskraft und damit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Rechtsöffnungstitels von vornherein nichts zu ändern. Anzufügen bleibt hier, dass der Beklagte offensichtlich einem Irrtum unterliegt, wenn er glaubt, dass ein Gerichtsentscheid nicht rechtskräftig sei, solange er noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne (z.B. Urk. 13 S. 13 unten); die Rechtskraft wird durch die Möglichkeit eines Rechtsmittels nur gehemmt, wenn diesem die auf- schiebende Wirkung zukommt oder erteilt wird (vgl. etwa Art. 315 und Art. 325 ZPO, Art. 103 BGG). Dass einer bundesgerichtlichen Beschwerde gegen das Urteil vom 2. November 2023 grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, wird
schliesslich auch in diesem Urteil erwähnt (Urk. 3 S. 18 Dispositiv-Ziffer 7 am Ende). Damit ist die vorinstanzliche Erwägung, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 2. November 2023 rechtskräftig und da- mit vollstreckbar sei, nicht zu beanstanden. e)Hinsichtlich der vorinstanzlich erwogenen fehlenden Verrechenbarkeit mit einer Gegenforderung von Fr. 800.-- (vgl. Urk. 7/11-12) macht der Beklagte im Wesentlichen nur geltend, der Kläger habe ja gar keine Zustimmung zur Verrech- nung erteilen können, weil die Vorinstanz seine Stellungnahme dem Kläger erst zusammen mit dem (unbegründeten) Urteil zugestellt habe (Urk. 13 S. 10). Dies ändert nichts daran, dass eine Zustimmung des Klägers zu einer Ver- rechnung im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegen hat. Im Übrigen wurde die fehlende Verrechenbarkeit nicht beanstandet. f)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'250.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15 und 16/2-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo