Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240117-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. August 2024 in Sachen A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. Juli 2024 (EB240244-M)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 2. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. März 2024) für Fr. 11'790.40 Hauptforderung sowie für das Pfandrecht ab; die Kosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 13 = Urk. 16). b)Gegen dieses Urteil (ihm in begründeter Ausfertigung am 6. August 2024 zugestellt; Urk. 14/1) erhob der Gesuchsteller am 16. August 2024 fristge- recht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "Antrag Punkt 1 Prüfung auf Urkundenfälschung durch das Obergericht/die zuständige Stelle der beigelegten Vollpensionsverträge auf deren Unterschriften, Pensionsgeber [Gesuchsteller] Antrag Punkt 2 Prüfung der doppelt laufenden Pensionsverträge [Gesuchsteller] und C._____ Antrag Punkt 3 Prüfung der drei GU-Geschäftsnr. FV 240020-M, EB 240244-M & EB 240244-M/EU Antrag Punkt 4 Superprovisorische Verfügung Beschlagnahmung der 8 B._____-kühe betreffend folgender Straftaten/Vor- kommnisse: [...] c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Das Obergericht überprüft als Beschwerdeinstanz einen angefoch- tenen vorinstanzlichen Entscheid anhand von konkreten, dagegen erhobenen Be- anstandungen (vgl. nachfolgend Erwägung 3). Das Obergericht ist jedoch nicht zu- ständig für eine allfällige (erstinstanzliche) Beschlagnahmung von Tieren. Auf Be- schwerdeantrag 4 kann damit nicht eingetreten werden.
b)Die Beschwerde richtet sich nach ihrer Überschrift ("Geschäftsnummer EB 240244-M/U begründet"; Urk. 15 S. 1) eindeutig einzig gegen das vorinstanzli- che Rechtsöffnungsurteil vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. EB240244-M). Soweit in Beschwerdeantrag 3 (auch) die Überprüfung von Geschäfts-Nr. FV240020-M (Ver- fügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 25. Juli 2024; in Sammelbeilage Urk. 17 enthalten) verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden (mit dieser Verfü- gung wurde auf die – im Gesuch um Begründung des vorinstanzlichen Urteils ent- haltene [Urk. 11] – Anerkennungsklage des Gesuchstellers mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht eingetreten). 3.a)Mit einer Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grund- sätzlich Bestand. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 79 SchKG müsse ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden sei, zur Durchsetzung seines Anspruchs grundsätzlich den ordentlichen Prozessweg be- schreiten. Rechtsöffnung erhalte er nur unter den in Art. 80 ff. SchKG genannten Voraussetzungen. Provisorische Rechtsöffnung werde erteilt, wenn die Forderung auf einer schriftlichen Schuldanerkennung beruhe, d.h. einer vom Schuldner unter- zeichneten Erklärung, dem Gläubiger einen bestimmten Betrag zu schulden. Eine Rechnung könne daher nur dann eine Schuldanerkennung darstellen, wenn sie vom Schuldner unterzeichnet sei. Die vom Gesuchsteller eingereichte Rechnung vom 22. Februar 2024 sei von der Gesuchsgegnerin nicht unterzeichnet worden
und stelle daher keinen Rechtsöffnungstitel dar. Es lägen sodann zwar mehrere von den Parteien eingereichte Versionen eines zwischen ihnen abgeschlossenen Pensionsvertrages vom 25. November 2023 vor. Der Gesuchsteller habe jedoch an der Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass all diese Verträge gefälscht und aus diversen Gründen nichtig seien; der massgebliche Mietzins sei mündlich ver- einbart worden und auch für die übrigen geltend gemachten Forderungen bestehe kein schriftlicher Vertrag. Folglich bleibe es dabei, dass keine der Forderungen von der Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkannt worden sei. Damit liege kein gülti- ger Rechtsöffnungstitel vor und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Es bleibe dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, seine Forderung und das Pfand- recht auf dem ordentlichen Prozessweg durchzusetzen (Urk. 16). c)Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, auch dies bruchstückhaft und kaum aus sich selbst heraus verständlich (vgl. Urk. 15 S. 2 "Kurzversion": Ein Vertrag sei zustande gekommen, indem die Gesuchsgegnerin zweimal Barzahlungen getätigt habe, diese Pensions- nehmer auf dem Hof des Gesuchstellers mitgearbeitet hätten und eine Person dort kurz in Untermiete gewohnt habe). Er wünscht eine allgemeine Überprüfung seines Falles (Urk. 15 S. 1: "Ich bitte Sie hiermit um eine gründliche Prüfung des ganzen Falls"; vgl. auch die Beschwerdeanträge). Dies kann jedoch mit einer Beschwerde nicht erreicht werden, sondern mit einer Beschwerde kann lediglich die Überprü- fung des vorinstanzlichen Entscheids anhand konkret geltend gemachter Bean- standungen von vorinstanzlichen Erwägungen erreicht werden (vgl. oben Erwä- gung 3.a). Solche konkreten Beanstandungen finden sich in der Beschwerdeschrift nicht; der Gesuchsteller legt mit keinem Wort dar, was an der vorinstanzlichen Be- gründung der Abweisung seines Rechtsöffnungsgesuchs nicht korrekt sein sollte. Damit bleibt es bei den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen und der darauf gestützten Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. oben Erwägung 2).
4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 11'790.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'790.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip