Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240110-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juli 2024 (EB240805-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 9. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorin- stanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 30. April 2024) – für Fr. 32'400.-- nebst Zins und Kos- ten – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7). b)Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 29. Juli 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 1): "1 – Der Urteil vom 9. Juli 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 – In der Betreibung Nr 1 des Betreibungsamt Zürich Kreis 1 sei gestützt auf Art 80 SchKG Rechtsöffnung zu erteilen für CHF32,400.00 nebst Zins von 5% seit 17.03.2022 plus Betreibungskosten von CHF104.00 3 – Rechtsvorschlag im Bezug auf Betreibung Nr 1 des Betreibungsamt Zü- rich Kreis 1 sei aufzuheben bzw gerichtlich zu beseitigen. 4 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Die Gesuch- stellerin hat den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- fristgerecht geleistet (Urk. 8 und 9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden – womit insofern der Grundsatz
"iura novit curia" (Art. 57 ZPO) eine Einschränkung erfährt – und hat insofern grund- sätzlich Bestand. b)Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Erteilung der (definitiven) Rechtsöffnung setze einen Leistungsentscheid voraus, welcher den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteile. Die Gesuchstellerin stütze sich auf den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, untere kantonale Auf- sichtsbehörde über Betreibungsämter, vom 17. März 2022, worin das Betreibungs- amt Zürich 7 angewiesen worden sei, die verarrestierten Vermögenswerte im Ar- rest Nr. 2 im Umfang von Fr. 32'400.-- freizugeben. Dieser Entscheid enthalte keine Verpflichtung zu einer Leistung, sondern eine Anweisung zur Freigabe verarrestier- ter Vermögenswerte. Folglich könne gestützt darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden. Weitere Urkunden, welche zur Rechtsöffnung berechtigen würden, habe die Gesuchstellerin weder angerufen noch eingereicht. Das Rechtsöffnungsgesuch sei demnach abzuweisen (Urk. 7 S. 2). c1) Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz in ihrer Beschwerde Handeln wider Treu und Glauben, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Lega- litätsprinzips sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips und Willkür vor. Sie führt hierzu entsprechende rechtstheoretische Zitate auf, jedoch ohne ersichtlichen Be- zug zum angefochtenen Urteil bzw. konkrete Beanstandungen von dessen Erwä- gungen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. c2) Dass der angefochtene Beschluss "auf keine Art und Weise begründet" sei (Urk. 6 S. 5 Ziff. 15), ist wahrheitswidrig (vgl. oben Erwägung 2.b). Von einer eigentlichen Nichtigkeit kann keine Rede sein. c3) Einzige ersichtliche Beanstandung gegen die vorinstanzlichen Erwägun- gen ist das Beschwerdevorbringen der Gesuchstellerin, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei der Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2022 ein Rechtsöff- nungstitel, denn eine gerichtliche Anweisung sei eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung (Urk. 6 S. 5 Ziff. 18-19). Dem ist der streitgegenständliche Zirkulati- onsbeschluss entgegenzuhalten, mit dem "das Betreibungsamt Zürich 7 angewie- sen [wird], die verarrestierten Vermögenswerte im Arrest Nr. 2 im Umfang von
Fr. 32'400.– [...] umgehend freizugeben" Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). Dies ist (ei- gentlich unmissverständlich) keine Verpflichtung des Betreibungsamts zu einer (aus dem Vermögen des Betreibungsamts bzw. der Staatskasse zu erbringenden) Zahlung von Fr. 32'400.-- an die Gesuchstellerin, sondern eine Anweisung, der Ge- suchstellerin bereits gehörende (sich offenbar auf einem Konto der Gesuchstellerin bei einer schweizerischen Bank befindlichen; vgl. Urk. 3/2 S. 6), jedoch mit Be- schlag belegte Vermögenswerte in diesem Umfang freizugeben. Die Vorinstanz hat dies zu Recht nicht als Leistungsentscheid angesehen; hierbei liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'400.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st