Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240109-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Mai 2024 (EB240158-M)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 27. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bir- mensdorf (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2023) – für ausstehende Sozialversi- cherungsbeiträge 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'118.30 nebst 5 % Zins seit 18. Oktober 2023 und Fr. 441.35 Verzugszinsen; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 13). b)Gegen dieses (ihm in begründeter Ausfertigung am 19. Juli 2024 zuge- stellte; Urk. 10/1) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 29. Juli 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 4): "Abweisung der Rechtsöffnung (die Vermögenssteuern sind in der BV absch- liessend geregelt)" c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, zur Verhandlung vom 21. Mai 2024 sei keine Partei erschienen, weshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchstellerin stütze sich auf eine Verfügung betreffend Beiträge für Nich- terwerbstätige für das Jahr 2019 sowie auf eine Verfügung betreffend Verzugszin- sen für Beiträge 2019, beide vom 16. August 2023. Diese Verfügungen würden für die dadurch ausgewiesenen Forderungen definitive Rechtsöffnungstitel darstellen (Urk. 13 S. 2-4). c)Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde, soweit verständlich, im Wesentlichen dar, dass von Behörden und vom Staat ihm gegenüber schleichender Mord, seelische Verunstaltung, Brainhacking etc. betrieben werde. Auch das Sys- tem der Gesuchstellerin sei gehackt durch interne und externe Täterinnen und Tä- ter und könne jederzeit gegen einzelne manipuliert werden. Abrechnungen seien keine Verfügungen; es sollte im Titel Verfügung stehen und die Möglichkeit der Ein- sprache erwähnt werden. Es werde mit technischen Mitteln Falsches, Dummes und Schändliches hineingebracht; Urteile, welche sich auf solche Mittel stützen würden, seien nichtig (Urk. 12). d)Alle diese Behauptungen hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben; er ist, obwohl vorgeladen (Urk. 3), nicht zur Verhandlung vom 21. Mai 2024 erschienen (Vi-Prot. S. 3). Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen unzulässig (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.a). Die Beschwerde- vorbringen des Gesuchsgegners können daher nicht berücksichtigt werden. Allen- falls als (zulässige) Beanstandung gegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels kann das Vorbringen gewertet werden, dass eine Verfügung als solche bezeichnet werden und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müsse (Urk. 12 S. 3). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verfügungen vom 16. August 2023, mit wel- chen die vom Gesuchsgegner zu zahlenden Beiträge und Verzugszinsen festge- setzt wurden, klar als solche bezeichnet sind und auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. Urk. 2/2 und 2/3). Da diese beiden Verfügungen überdies unbestrit-
ten rechtskräftig bzw. vollstreckbar sind, wurden sie von der Vorinstanz zu Recht als Rechtsöffnungstitel gewertet. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'559.65 auf Fr. 250.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'559.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo