Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240105-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Juli 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Juli 2024 (EB240303-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 29. April 2024 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2024) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 38'965.85 nebst Zins von 5 % seit 7. Oktober 2023, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 2 S. 2). Mit Urteil vom 9. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung mangels fehlendem Rechtsöffnungstitel ab und auf- erlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 360.– (Urk. 2 S. 3 f. E. 2.2 und 3 sowie S. 4 Dispositivziffern 1-3). b) Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (am 17. Juli 2024 der Post übergeben) er- hob C._____ (Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin mit Ein- zelunterschrift) namens der Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei im von der Gesuchstellerin be- antragten Umfang abzuweisen. Die mit der Gesuchstellerin vereinbarte Summe von Fr. 27'500.– inkl. MWST werde die Gesuchsgegnerin wie vereinbart bezah- len, sobald sie die gesamte Summe vom Bauherrn für dieses Objekt erhalten werde (Urk. 1). Die Vorinstanz leitete in der Folge die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 16. Juli 2024 an die beschliessende Kammer weiter (vgl. Urk. 4). Die Eingabe ist als Beschwerde gegen das obgenannte Urteil entgegenzunehmen. Die Be- schwerde erfolgte innert Frist. 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten
(Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts ver- pflichtet, da weder die Rechtsöffnung erteilt wurde noch sie die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat. Ihr ist deshalb durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach man- gels Beschwer nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der Gesuchsgegnerin ist mangels eines entspre- chenden Antrags sowie zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2.Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3 und 4, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 38'965.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo