Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240102-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 31. Dezember 2024 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. Juni 2024 (EB230432-D)
Erwägungen: 1.1.Mit Urteil vom 10. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2023) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.– zuzüglich Zins zu 12 % seit dem 1. September 2023 und für den Betrag von Fr. 12'288.60 zuzüglich Zins zu 12 % seit dem 11. September 2023. Die Kosten- folgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 22 S. 10 = Urk. 28 S. 10). 1.2.Die Gesuchsgegnerin erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 11. Juli 2024 fristgerecht (Urk. 25/2) Beschwerde und beantragte sinnge- mäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs (Urk. 26). Ferner stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 27). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange-
fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine Schuldanerkennung vom 17. August 2023 stütze. Diese sei gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin in zweifacher Ausfer- tigung unterzeichnet worden, wovon eine den Zeitpunkt der zu bezahlenden Rate und die Ratenhöhe festhalte. Es liege daher eine Schuldanerkennung im Recht, welche sowohl von der Gesuchsgegnerin unterzeichnet worden sei, als auch diese verpflichte, eine Forderung von Fr. 12'588.60 in monatlichen Raten von Fr. 300.– erstmals per Ende August 2023 zu bezahlen. Die im Recht liegende zweite Ausfertigung der Schuldanerkennung vom 17. August 2023 stelle somit grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 28 S. 4 f.). Die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, dass sie die zwei im Recht liegenden Ausfertigungen der Schuldanerkennung vom 17. August 2023 nicht unterzeichnet habe. Sie unterlasse es aber, ihre Behauptung näher zu substantiieren oder mit- tels geeigneter Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln zu un- termauern. Ihre Behauptung, die Unvollständigkeit der Ziffer 1 in der ersten Aus-
fertigung der Schuldanerkennung zeige auf, dass es sich um ein fingiertes Doku- ment handle, greife ins Leere. Wie die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2024 ausführe, sei es durchaus denkbar, dass die Schuldanerkennung am 17. August 2023 in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet worden sei und bei einer Ausfertigung versehentlich der Ratenbetrag und die Fälligkeit vergessen worden seien. In beiden Ausfertigungen sei ersichtlich, dass diese auf einem vor- formulierten Formular basierten und der Betrag, der Zinssatz, die Ratenhöhe und der Zeitpunkt der erstmaligen Bezahlung der Rate nachträglich mittels Schreibma- schine ergänzt worden seien. Aus diesem Umstand lasse sich durchaus auch er- klären, warum die Ratenhöhe und der Zeitpunkt der erstmaligen Bezahlung der Rate vergessen worden seien. Auch im visuellen Vergleich der gesuchsgegneri- schen Unterschrift auf den beiden Ausfertigungen der Schuldanerkennung und der von der Gesuchsgegnerin eingereichten Vollmacht würden sich aus Sicht des Gerichts keine objektiven Anhaltspunkte ergeben, die eine Fälschung der Unter- schrift prima vista wahrscheinlicher erscheinen liessen als deren Echtheit. Dabei sei festzuhalten, dass durchaus Hinweise vorlägen, die gewisse Zweifel an der Echtheit der eingereichten Schuldanerkennung aufkommen liessen. Diese genüg- ten jedoch nicht, um im Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens den eingereichten Schuldtitel zu entkräften. Ferner hielt die Vorinstanz auch die weitere Einwendung der Gesuchsgegnerin für nicht substantiiert begründet, wo- nach sich die Fälligkeit der Schuld weder aus der eingereichten Schuldanerken- nung herauslesen noch bestimmen lasse (Urk. 28 S. 6 f.). 4.Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Beschwerde ein, der Rechtsöff- nungstitel sei eine Fälschung. Sie habe eine solche Schuldanerkennung nie un- terzeichnet. Die Gesuchstellerin sei mehrfach für unseriöse Geschäftspraktiken bekannt und deutlich gerügt worden. Verträge würden mehrfach erneuert werden und widersprächen sich teilweise gegenseitig (Urk. 26 S. 1). Bei diesen Behaup- tungen handelt es sich um pauschale Wiederholungen dessen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. Urk. 6). Ihre Quellenangaben (sie nennt den K-Tipp Schweiz, den Beobachter, die Schuldenberatungsstelle des Kantons Zü- rich und weitere) sind unsubstantiiert (vgl. OFK ZPO-Schmid, Art. 152 N 2) und ohnehin neu (vgl. Erwägung 2.2. oben). Sie sind somit für das Beschwerdeverfah-
ren unbeachtlich (vgl. E. 2.2. oben). Insgesamt lassen die pauschalen Vorbringen der Gesuchsgegnerin keinen Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Wür- digung erkennen. Ferner handelt es sich auch beim von der Gesuchsgegnerin eingereichten Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich und den vorgebrachten Behauptun- gen dazu (Urk. 26 und 29/1) um Noven, welche im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind. Ohnehin könnte aus dem Bericht nichts zu Gunsten der Gesuchs- gegnerin abgeleitet werden, zumal der Bericht zum Ergebnis gelangt, die schrift- vergleichende Prüfung spreche leicht dafür, dass die Unterschrift in der fraglichen Schuldanerkennung von der Gesuchsgegnerin stamme (vgl. Urk. 29/1 S. 4). Ebenfalls um ein unbeachtliches Novum handelt es sich bei der Behauptung der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit ihrem Partner, der im vorinstanzlichen Verfahren als finanzieller Garant hingestellt worden sei (vgl. Urk. 26 S. 2). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ent- sprechend abzuweisen. 7.Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgeg- nern auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 26 und 29/1-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 31. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: