Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240101-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 15. August 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Soziale Dienste der Stadt Frauenfeld betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juli 2024 (EB240447-L)
Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2024 (Urk. 13), unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2024 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwer- deschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 16), da die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, er jedoch mit einer Zustellung rechnen musste und diese daher im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. August 2024 als zugestellt gilt, sodass die zehntägige Nachfrist zur Unter- zeichnung der Beschwerdeschrift am 12. August 2024 ablief, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Beschwerdefüh- rer unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2024 androhungsgemäss (vgl. Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, da der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihm die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), da von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist, wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Bei- lage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 13 und Urk. 15/1–2, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'104.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st