Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240094-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 20. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Mai 2024 (EB240016-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. Mai 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 6'597.– zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Fe- bruar 2023 sowie für den aufgelaufenen Zins im Umfang von Fr. 1'805.65. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstel- lerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 7 S. 8 = Urk. 10 S. 8). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 15. Juli 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "1.Die Anträge der Gesuchstellerin sollen vollumfänglich abgewiesen werden. 2.Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Prozess- führung und unentgeltliche Rechtsbeistand. 3.Es solle sämtliche Akten und Unterlagen der Vorinstanz beigezo- gen werden. 4.Nachfrist um eine von einem Rechtsanwalt fachliche und mit Fak- ten belegte Begründung einzureichen. 5.Aller unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchstellerin." 1.3. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Ge- suchsgegnerin abgewiesen. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie innert der noch bis anfangs August 2024 laufenden Beschwerdefrist eine ergänzende Be- schwerdebegründung einreichen könne (Urk. 11). Bis zum heutigen Datum ging keine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin ein. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftigen Nachtragsverfügungen vom 25. Mai 2018, wonach der Ge- suchsgegnerin für ihre Beitragspflicht an die Ausgleichskasse für Selbstständiger- werbende die Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'373.80 in Rechnung gestellt worden seien. Ausserdem mache die Gesuchstellerin Verzugszinse geltend (Urk. 10 E. II. 1). Im Recht lägen drei Nachtragsverfügungen vom 25. Mai 2018, welche gemäss Bescheinigungen je am 7. April 2018 in Rechtkraft erwachsen seien. Die Verfügungen ersetzten die vorgängigen Verfügungen vom 28. Januar 2013, vom 27. Januar 2013 sowie vom 18. November 2016. Die Nachtragsverfü- gungen vom 25. Mai 2018 stellten Entscheide einer schweizerischen Verwaltungs- behörde und somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 10 E. III. 1.2). Die Gesuchsgegnerin mache in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Schreiben der Gesuchstellerin – jeweils an ihren Treuhänder adressiert – diesem nie zuge- stellt worden seien, da er seit Mai 2017 aufgrund des Gebäudeabrisses an seiner Adresse nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin unterlasse es dabei, die Bestreitung der ordnungsgemässen Zustellung weiter auszuführen und zu substantiieren. Da die Verfügungen vom 25. Mai 2018 jeweils Verfügungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2016 ersetzten, deren Zustellungen mithin unbestritten geblieben seien und vor dem vorgebrachten Gebäudeabriss datierten, sei ausser- dem davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin von den ihr auferlegten Bei- träge bereits Kenntnis erhalten habe. Es wäre für sie zumutbar gewesen, sich ge- gen sie zur Wehr zu setzen, statt das Betreibungsverfahren abzuwarten. Das Vor- bringen der Gesuchsgegnerin stehe somit der Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 25. Mai 2018 nicht entgegen. Die Verfügungen vom 25. Mai 2018 bildeten für die Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'597.– (Fr. 2'495.40 + Fr. 2'931.– + Fr. 1'170.60) definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 10 E. III. 2.2 f.). Weiter bringe die Gesuchsgegnerin vor, dass die Forderungen bereits verjährt seien. Die Forderungen der Gesuchstellerin gingen aus drei Verfügungen vom 25. Mai 2018 hervor, welche je am 4. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen seien. Die Forderungen wären folglich mit Ablauf des Kalenderjahres 2023 erloschen
(Art. 16 Abs. 2 AHVG). Da der Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2023 datiere, seien die Verjährungsfristen durch Anhebung der Betreibung noch vor deren Ab- lauf unterbrochen worden. Die Verjährungseinrede der Gesuchsgegnerin sei da- her zu verwerfen (Urk. 10 E. III. 3.2). Ferner mache die Gesuchsgegnerin geltend, dass die Beiträge nicht ihren tatsäch- lichen Verdienst widerspiegelten und zu hoch ausgefallen seien. Da im vorliegen- den Verfahren nicht die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel geprüft werde, sei nicht weiter darauf einzugehen (Urk. 10 E. III. 3.4). Die Gesuchstellerin verfüge somit über gültige definitive Rechtsöffnungstitel, wel- che die Gesuchsgegnerin durch ihre Einwendungen nicht habe zu entkräften ver- mögen. Der Gesuchstellerin sei daher für die Forderung in der Höhe von insge- samt Fr. 6'597.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 E. III. 3.5). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).
2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht. Sie wiederholt darin im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrach- ten Argumente (fehlende Zustellung an ihren Treuhänder, Verjährung, Unrichtigkeit der Beitragshöhe; Urk. 9 S. 2), ohne sich mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesen drei Vorbringen auseinanderzusetzen. Zu- dem macht sie geltend, die Vorinstanz stütze sich auf Indizien, welche per se nicht korrekt seien, statt auf Fakten (Urk. 9 S. 2), ohne aufzuzeigen, was für Indizien dies sein sollten und welche Schlussfolgerungen die Vorinstanz daraus zu Unrecht ge- zogen haben soll. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzu- treten. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'597.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- suchsgegnerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechts- pflege (Urk. 9 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'597.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib