Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240086-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Juli 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2024 (EB240593-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 17. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024) – für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'070.-- nebst 5 % Zins seit 28. September 2024 [dieser Zinsbeginn wurde im Rechtsöffnungsgesuch so verlangt; Urk. 1]; die Kos- tenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und der Antrag des Ge- suchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 7 = Urk. 10). b)Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 28. Juni 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1 f.): "1.[Die Gesuchsgegnerin] stellt hiermit den Antrag, die Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2024 betr. Rechtsöffnung zurückzuneh- men; 2.[Die Gesuchsgegnerin] stellt hiermit den Antrag, die in Betreibung ge- setzte Gerichtsgebühr in monatlichen Raten von Sfr. 1'000.00 tilgen zu dürfen, da eine einmalige Ausgleichszahlung in der Gesamthöhe dem Unternehmen nicht möglich ist. Den entsprechenden Antrag auf Ratenzahlungen haben wir bereits an das Betreibungsamt Zürich 1, gestellt (siehe Beilage). 3.Eventualantrag: Unser Unternehmen bittet das Gericht, die uns auferlegten Gerichtsge- bühren von Sfr. 13070.00 – im Rahmen der Möglichkeiten – zumindest zu reduzieren. Den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt Zürich haben wir (wie dem Bezirksgerichts Zürich in unserer Stellungnahme kommuniziert) innert 10 Tagen zurückgenommen." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Die Gesuchsgegnerin ersucht in ihrer Beschwerde um die Möglich- keit der Ratenzahlung (vorstehend Beschwerdeantrag 2). Die Abzahlung einer For- derung in Teilbeträgen (Raten) ist eine Form der Stundung dieser Forderung. Die Gewährung einer solchen Stundung ist nun aber dem Forderungsinhaber (hier: dem Gesuchsteller) vorbehalten; sie kann nicht im Rechtsöffnungsverfahren – und
damit auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren – angeordnet werden. Ent- sprechend ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin kann eine allfällige Ratenzahlung mit dem Gesuchsteller vereinbaren, wenn dieser zustimmt (wozu er nicht verpflichtet ist). b)Soweit die Gesuchsgegnerin eventualiter um eine Reduktion der Forde- rung ersucht (vorstehend Beschwerdeantrag 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass die vorliegend betriebene Forderung durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig festge- setzt wurde. Diese Forderung kann damit nicht durch das Rechtsöffnungsgericht (materiell) herabgesetzt bzw. teilweise aufgehoben werden (vgl. auch nachstehend Erwägung 3.d). Daher ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. c)Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie habe den Rechtsvorschlag in der vorliegend zu beurteilenden Betreibung zurückgezogen (Beschwerdeantrag 3 Ab- satz 2). Dieses Vorbringen ist jedoch unbelegt geblieben, weshalb es nicht berück- sichtigt werden kann (es würde auch wenig Sinn machen, einerseits den Rechts- vorschlag zurückzuziehen und andererseits eine Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung einzureichen). Damit bleibt die Anfechtung der vorinstanzlich erteil- ten definitiven Rechtsöffnung zu beurteilen. 3.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2023, worin der Gesuchsgegnerin Gerichtskosten von insgesamt Fr. 13'070.-- auf- erlegt worden seien. Das Urteil sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechts- öffnungstitel dar. Betragsmässig seien die ausstehenden Gerichtskosten samt Zins durch den Titel ausgewiesen und der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die verspätete Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin berücksichtigt würde, denn die darin vorgebrachte Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 10 S. 3-4). c)Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2023 betreffend das Covid- Härtefallprogramm habe sie (die Gesuchsgegnerin) sehr schwer getroffen. Ihre Si- tuation sei nicht angemessen berücksichtigt worden, denn der Verzicht eines Akti- onärs auf sein Darlehen habe nur der Abwendung der Insolvenz gedient, wogegen der erhebliche tatsächliche operative Verlust für die betriebliche Tätigkeit unberück- sichtigt geblieben sei. Die Folgen dieses Entscheids habe sie bis heute auszutra- gen (Urk. 9 S. 2-3). d)Mit diesen Vorbringen werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern wird einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2023 in Frage gestellt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann dieses Urteil im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstre- ckungsverfahren. Es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; die Forderung kann daher inhalt- lich nicht mehr überprüft werden. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz ist nicht dargetan.
e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Rechtsöff- nung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). 4.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'070.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'070.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib