Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240084-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen 1.Kanton Zürich, 2.Stadt Zürich, (Referenz-Nr.: 25253945/11/272826/1/2019), Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juni 2024 (EB240620-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2023) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 vom 14. Oktober 2020 (Urk. 3/2-3) und die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung vom 23. November 2020 (Urk. 3/3- 4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'616.95 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Januar 2023, für Fr. 9.10 und für Fr. 241.80. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, wobei die Gerichtskosten von den Gesuchstellern zu beziehen, ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen seien (Urk. 6 S. 3 Dispositivziffern 1-2 = Urk. 9 S. 3 Dispositivziffern 1-2). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am 13. Juni 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 7b). b) Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (am 26. Juni 2024 dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergeben) erhob der Gesuchsgegner Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das an- gefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- steller abzuweisen (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7b). 2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Urteil, Urk. 9 S. 3 f. Dispositivziffer 5). Die den Gesuchsgegner betref- fende Beschwerdefrist ist daher am 24. Juni 2024 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht ein- gereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 26. Juni 2024 dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'616.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo