Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240082-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. August 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y. betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 (EB230361-G)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 8. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin – für eine Hypothekarschuld – provisorische Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht in der Betrei- bung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Er- lenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2023) für Fr. 1'700'000.-- nebst Zins zu 10 % seit 1. Oktober 2023 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung gemäss diesem Urteil; im Mehrumfang (Hypothekarzinsen von Fr. 25'406.40) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 16 = Urk. 27). b)Gegen dieses (ihm in begründeter Ausfertigung am 11. Juni 2024 zuge- stellte; Urk. 18/3) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 21. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 26 S. 2): "1.In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil vom 8. April 2024, Geschäfts-Nr. EB230361-G, aufzuheben, und es sei das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin um Erteilung der proviso- rischen Rechtsöffnung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ..., Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2023) abzuweisen. 2.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen (zu- züglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Mit Verfü- gung vom 26. Juni 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung abgewiesen und dem Gesuchsgegner ein Vorschuss von Fr. 6'000.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Urk. 29). Dieser wurde frist- gerecht geleistet (Urk. 30). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet er- weist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). d)Bereits am 14. Mai 2024 hatte auch die Gesuchstellerin Beschwerde ge- gen das vorinstanzliche Urteil vom 8. April 2024 erhoben. Das entsprechende Be- schwerdeverfahren ist derzeit noch bei der Kammer hängig (RT240063-O).
2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie sei sowohl örtlich als auch sachlich für das vorliegende provisorische Rechtsöffnungsverfahren zuständig (Urk. 27 Erw. 2). Dem Gesuchsgegner sei mit Verfügung vom 26. November 2023 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt worden; er habe die Frist jedoch ungenutzt verstreichen lassen (Urk. 27 Erw. 1.1). Die Gesuchstellerin stütze sich auf sicherungsübereignete Schuldbriefe und einen Vertrag zur Hypo- thekarfinanzierung, je vom 9. bzw. 15. Juni 2022 sowie eine Produktebestätigung vom 13. Juni 2022. Diese Unterlagen würden die Anforderungen an einen proviso- rischen Rechtsöffnungstitel sowohl für das Grundpfandrecht als auch die -forde- rung erfüllen, je für Fr. 1'700'000.--. Für die weiter geforderten Hypothekarzinsen von Fr. 25'406.40 sei die Rechtsöffnung jedoch zu verweigern (Urk. 27 Erw. 3). c)Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Verfügung vom 26. November 2023 sei ihm nie zugestellt worden, ob- schon Zustellungen an seinen Wohnsitz in C._____ [Stadt im Vereinigten König- reich] jederzeit möglich gewesen seien. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO hätten Zu- stellungen von Verfügungen gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen; ein "In-
ternet-Empfangsschein der zuständi-gen Postbehörde", welcher nicht den Emp- fang durch den Adressaten bescheinige, sondern lediglich festhalte, dass die Sen- dung in den Briefkasten des Adressaten geworfen worden sei, genüge dafür nicht. Vorliegend besage der von der Schweizerischen Botschaft in C._____ übermittelte "Internet-Empfangsschein der zuständigen Postbehörde" (Urk. 6/2) nicht, was, wann und wem in den Briefkasten gelegt worden sei, und bilde auch keinen Beleg dafür, dass die Sendung vollständig in den Briefkasten gelegt worden sei. Das an- gefochtene Urteil sei damit ohne Beteiligung des Gesuchsgegners am Verfahren ergangen, was einen besonders schwerwiegenden Mangel darstelle und die Nich- tigkeit des vorinstanzlichen Urteils zur Folge habe (Urk. 26 S. 3 ff.). d)Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. November 2023 wurde dem in C._____ wohnhaften Gesuchsgegner auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zugestellt. Ein erstes Zustellungsgesuch vom 4. Dezember 2023 (Urk. 7) war nicht erfolgreich, weil die Adresse unvollständig war (vgl. Urk. 9). Das zweite Zustel- lungsgesuch vom 24. Januar 2024 (Urk. 10) war dagegen erfolgreich; die Schwei- zerische Botschaft im Vereinigten Königreich übermittelte den "Internet-Empfangs- schein der zuständigen Postbehörde", gemäss welchem die Sendung am 9. Fe- bruar 2024 zugestellt wurde (vgl. Urk. 6/2 Blatt 3: "Your item was delivered on 09– 02–2024", mit einer Fotografie des Einlegens in den Briefkasten). Für die Zustel- lung der Verfügung vom 26. November 2023 an den in C._____ wohnhaften Ge- suchsgegner ist Art. 138 ZPO nicht einschlägig, sondern diese hat vielmehr nach den prozessualen Vorschriften des Vereinigten Königreichs zu erfolgen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und ausserge- richtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen [SR 0.274.131]). Aufgrund der Bestätigung der Schweizerischen Botschaft im Vereinigten König- reich vom 21. Februar 2024 (Urk. 6/2 Blatt 2) mit dem "Internet-Empfangsschein der zuständigen Postbehörde" (Urk. 6/3 Blatt 3) ist davon auszugehen, dass damit die im Vereinigten Königreich geltenden Formen für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke eingehalten wurden. Gegenteiliges wird denn auch in der Be- schwerde nicht geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die vorinstanz- liche Verfügung vom 26. November 2023 dem Gesuchsgegner am 9. Februar 2024 zugestellt wurde, womit er am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Dass er in
der Folge keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch eingereicht hat, ist nicht umstritten. Gegen die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung begründet wurde, werden in der Be- schwerde keine Beanstandungen vorgetragen. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1.7 Mio.. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm ge- leisteten Gerichtkostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Gesuchsgegner, unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsforderungen der Gerichtskasse, zurückzuerstatten. c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 noch hängig ist. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Über-
schuss wird dem Gesuchsgegner zurückerstattet, unter Vorbehalt von Ver- rechnungsforderungen der Gerichtskasse. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 26, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren RT240063-O. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.7 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm