Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240076-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 21. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Mai 2024 (EB240101-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. Mai 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2024) definitive Rechts- öffnung für Fr. 535.– nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2023. Im Mehrbetrag (Fr. 535.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Dezember 2023) wurde das Begehren abge- wiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 180.– wurde zur Hälfte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und im Übrigen abgeschrie- ben. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 5 S. 6 = Urk. 8 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Juni 2024 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6/2) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens des Gesuchstellers beantragt (Urk. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und
die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller belege sein Rechtsöffnungsbegeh- ren mit dem Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023. Diesbezüglich beantrage der Gesuchsteller zunächst definitive Rechtsöff- nung für die dem Gesuchsgegner mit vorgenanntem Entscheid vom 27. Juni 2023 im Rekursverfahren Nr. 2 ST.2022.189 betreffend Staats- und Gemeindesteuern auferlegten Gerichtsgebühren samt Zustellkosten von insgesamt Fr. 535.–. Gegen die entsprechenden Dispositivziffern, welche die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2 ST.2022.189 beträfen, sei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 30. Okto- ber 2023 kein Rechtsmittel ergriffen worden. Damit sei die Vollstreckbarkeit der Kosten des Rekursverfahrens genügend dargetan und es liege diesbezüglich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der vom Gesuchteller zudem beantragte Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 2023 auf den Betrag von Fr. 535.– sei anhand der einge- reichten Unterlagen ausgewiesen und belegt. Betreffend die Gebühren des Rekurs- verfahrens Nr. 2 ST.2022.189 sei daher für Fr. 535.– nebst Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 2023 antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8 S. 3). Der Gesuchsgegner beantrage mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. April 2024 die Behandlung des vorliegenden Rechtsöffnungsbegehrens zusam- men mit einer angeblich am 21. Januar 2024 beim Kanton Zürich, am 7. Februar 2024 beim hiesigen Gericht und am 23. März 2024 beim Obergericht eingereichten Schadenersatzklage. Da im vorliegenden Verfahren einzig das Rechtsöffnungsbe- gehren des Gesuchstellers behandelt werden könne, und der Gesuchsgegner überdies seine Vorbringen nicht urkundlich belege, seien seine diesbezüglichen Einwendungen von Vornherein nicht zu hören. Sodann bringe er insgesamt zehn weitere Argumente vor, weshalb keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. Diese würden vom Gesuchsgegner in mehreren Absätzen aufgelistet, welche mit den Buchstaben a) bis j) gekennzeichnet seien. Die Argumente in den Absätzen b), c), e), f), g) und h) zielten allesamt auf den Entscheid des Steuerrekursgerichts ab. Insbesondere führe der Gesuchsgegner aus, dass dieser offensichtlich falsch sei und er allgemein mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei. Da es vorliegend jedoch noch einzig
um die Kosten des rechtskräftigen Rekursverfahrens gehe und der Entscheid vom 27. Juni 2023 nicht offensichtlich nichtig sei, zielten auch diese Argumente ins Leere. Darauf müsse nicht weiter eingegangen werden. Abschliessend mache der Gesuchsgegner in Absatz j) sinngemäss eine Verrechnung im Sinne einer Tilgung gemäss Art. 81 SchKG geltend, welche jedoch ebenfalls nicht durch Urkunden be- legt worden und somit im vorliegenden Verfahren unbehelflich sei. Es gingen somit zusammengefasst aus der schriftlichen Eingabe des Gesuchgegners vom 18. April 2024 keine Gründe hervor, welche der teilweisen Erteilung der definitiven Rechts- öffnung im Sinne der vorangehenden Erwägungen entgegenstünden. Entspre- chend sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 535.– (Rekurskosten) nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2023 zu gewähren (Urk. 8 S. 4 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, wenn das zugrun- deliegende Urteil falsch sei, könne auch die darauf bezogene Gebühr nicht richtig sein. Er habe dem Steuerrekursgericht alle Bankauszüge eingereicht und das Ge- richt anerkenne selbst, dass Verrechnungssteuerabzüge von insgesamt Fr. 2'295.88 bekannt seien. Entsprechend stehe ihm ein Guthaben von Fr. 2'295.88 zu (Urk. 7 S. 1 f. Ziffer 1). Die von der Vorinstanz erwähnte Trennung zwischen materiellem Entscheid und Gebühr gehe zu weit (Urk. 7 S. 2 Ziffer 2). Der parallel stattfindende schleichende Mord dürfe nicht ausgeblendet und müsse berücksich- tigt werden. Entsprechend seien seine vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände a) bis h) in Erwägung zu ziehen (Urk. 7 S. 2 Ziffer 3). Eine Urkunde zu Punkt j) sei nicht möglich. Das versteckte, automatisierte, vernetzte und illegale Verfolgungs- und Bestrahlungssystem sei so aufgesetzt worden, dass es keine Spuren hinter- lasse, die Private sammeln könnten. Die Tilgung und die Urkunde wäre nach Be- fragung der relevanten Staatsstellen möglich (Urk. 7 S. 3 Ziffer 5). 3.3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen seine bereits vor Vor- instanz vorgebrachte Argumentation (vgl. Urk. 4), was den oben aufgeführten Be- gründungsanforderungen (E. 2) nicht genügt. Mit dem Einwand der Fehlerhaftigkeit des Urteils des Steuerrekursgerichts vom 27. Juni 2023 und dessen Kostenfolge (Urk. 2/2) ist er im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöff-
nung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils einschliesslich der Kosten ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.). Entsprechend hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass seine Argumente in den Absätzen b) bis h) unbeachtlich seien. Was die Einwendung der Tilgung anbe- langt, hielt die Vorinstanz ebenfalls zutreffend fest, dass diese durch eine Urkunde zu beweisen wäre (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der erstmals im Beschwerdeverfahren offerierte – und damit ohnehin verspätete (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2) – Zeugenbeweis, ist keine Urkunde im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 N 4). Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der Gesuchsgegner ist zudem darauf hinzuweisen, dass keine Weiterleitung der behaupteten, unbelegten Schadenersatzklage erfolgt. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 535.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteien- tschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchs- gegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 7 und Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 535.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib