Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240075-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Juni 2024 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juni 2024 (EB240455-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 3. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2023) – gestützt auf einen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab; die Kostenfolgen wurden zu zwei Dritteln zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zugespro- chen (Urk. 8 = Urk. 11). b)Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 10. Juni 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 10): "Somit kann keine Rechtsöffnung über CHF 20'500.- erteilt werden, sondern lediglich über CHF 10'500.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf einen rechtskräftigen, vor dem Friedensrichteramt C._____ geschlossenen Ver- gleich vom 14. November 2023, worin sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 25'000.-- bis 31. Januar 2024 verpflichtet habe. Die Gesuchsgegnerin habe sich nicht vernehmen lassen, womit aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Der Ver- gleich stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Am 31. Januar 2024 seien Fr. 4'500.-- überwiesen worden, womit die Forderung in diesem Umfang getilgt sei. Demgemäss sei definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'500.-- nebst Zins gemäss Ver- gleich zu erteilen (Urk. 11 Erwägung 3). c)Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde hiergegen im Wesent- lichen einzig geltend, ein Dritter habe am 18. April 2024 Fr. 10'000.-- in ihrem Auf- trag auf das Konto der Einzelunternehmung des Gesuchstellers überwiesen. Es sei daher Rechtsöffnung lediglich für Fr. 10'500.-- nebst Zins zu erteilen (Urk. 10). d)Die Gesuchsgegnerin hatte die Behauptung der Zahlung dieser Summe, d.h. der Tilgung der Forderung in diesem Umfang, im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (sie hatte keine Stellungnahme eingereicht; Urk. 11 Erwägung 1). Dieses Vorbringen kann damit als im Beschwerdeverfahren neu erhobene Behaup- tung nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vorstehend Erwägung 2.a). Weitere Einwendungen gegen die vorinstanzliche Begründung für die Erteilung der Rechtsöffnung werden in der Beschwerde nicht erhoben. e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo