Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240073-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 29. Februar 2024 (EB230191-H)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 29. Februar 2024 wies das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023) – für Fr. 2'992.95 aus einem Pfändungsverlustschein – vollumfänglich ab und auferlegte die Kosten der Gesuchstellerin (Urk. 9 = Urk. 13). b)Gegen dieses ihr am 27. Mai 2024 zugestellte (ES bei Urk. 9) Urteil er- hob die Gesuchstellerin am 31. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 12 S. 1): "1.Das Urteil Nr. EB230191-H / U1 vom 29.02.2024 (versandt am 30.08. 2021, sei aufzuheben. 2.Dem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 08.12.2023 sei zu entsprechen und die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids – im Wesentlichen beschränkt auf eine Rechtskontrolle – anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den ent- sprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen ausein- andersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanz-
lichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf einen Pfändungsverlustschein vom 19. Dezember 2011, der nicht verjährt sei. Dieser gelte gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Somit berechtige er grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin ausgewiesenen Betrag von Fr. 2'992.95, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden, sofort glaubhaft mache. Dabei könne der Schuldner sämtliche Einwendungen gegen die dem Ver- lustschein zugrunde liegende Forderung erheben und der Gläubiger könne sich auf seinen ursprünglichen Forderungstitel berufen. An der Verhandlung vom 29. Fe- bruar 2024 habe der Gesuchsgegner vorgebracht, er habe die Gesuchstellerin, mit der er zuvor noch nie etwas zu tun gehabt habe, um Zustellung der Rechnung, auf welcher die Forderung beruhe, gebeten, habe jedoch weder diese Rechnung noch eine sonstige Rückmeldung erhalten; auch sei weder die Gesuchstellerin noch die Zedentin der vorliegenden Forderung als Gläubigerin im Zusammenhang mit sei- nem Privatkonkurs aufgelistet. Diesen Vorbringen habe die (nicht zur Verhandlung erschienene) Gesuchstellerin nichts entgegengestellt; es würden auch jegliche Ur- kunden zur Verifizierung der Verlustscheinforderung fehlen. Der Gesuchsgegner habe damit genügend glaubhaft dargelegt, dass er weder geschäftlich noch ander- weitig in einer Beziehung zur Gesuchstellerin gestanden habe, und es sei ihm ge- lungen, die Schuldanerkennung entkräftende und seitens der Gesuchstellerin nicht widerlegte Einwendungen sofort glaubhaft zu machen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei somit abzuweisen (Urk. 13 S. 3-5). c1) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde vorab zusammengefasst geltend, entgegen der Vorinstanz stelle ein Verlustschein nicht eine Schuldaner- kennung nach Art. 82 SchKG dar und sei einer solchen nicht gleichgestellt; ein Ver- lustschein entstehe ohne Mitwirkung des Schuldners, womit eine wichtige Eigen- schaft einer Schuldanerkennung, nämlich eine klare Willensäusserung, nicht gege- ben sei (Urk. 12 S. 1).
Ein Pfändungsverlustschein ist zwar keine Schuldanerkennung im eigentli- chen Sinne (es ist kein Wille zur Zahlung verurkundet), er gilt aber gleichwohl ge- mäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (Art. 149 Abs. 2 SchKG). c2) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde sodann im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe lediglich die Aussage des Gesuchsgegners berück- sichtigt, dass er weder sie (die Gesuchstellerin) noch die Ursprungsgläubigerin C._____ AG kenne; entscheidend wäre jedoch gewesen, ob der den auf dem Ver- lustschein als Leistungserbringer erwähnten Zahnarzt kenne. Bereits im Rechtsöff- nungsgesuch sei auf die Behauptung des Gesuchsgegners, nicht zu wissen, worum es sich bei dieser Forderung handle, eingegangen worden; zahlreiche Mahnschreiben und ein Telefongespräch vom 28. August 2015 (worin der Ge- suchsgegner angegeben habe, er könne die Forderung nicht bezahlen) würden der Aussage des Gesuchsgegners widersprechen. Daher habe der Gesuchsgegner nicht genügend glaubhaft gemacht, sondern lediglich behauptet, die Forderung sei nicht geschuldet. Im Gegenteil sei mit dem Verlustschein und der Angabe darauf, wer die zahnärztliche Leistung erbracht habe, der Bestand der Forderung eher glaubhaft gemacht (Urk. 12 S. 2). Gemäss Art. 82 Abs. 2 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 SchKG sind Einwendungen, wel- che den Pfändungsverlustschein entkräften, sofort glaubhaft zu machen. Dabei rei- chen blosse Behauptungen für eine Glaubhaftmachung nicht, sondern es sind dafür objektive Anhaltspunkte geltend zu machen. Vorliegend hat der Gesuchsgegner nicht nur behauptet, die Verlustscheinforderung sei ihm nicht bekannt, sondern als objektiven Anhaltspunkt die Verteilungsliste in seinem (am 27. März 2017 eröffne- ten) Konkurs eingereicht. Auf dieser ist die betriebene Verlustscheinforderung nicht verzeichnet (vgl. Urk. 8), obwohl sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im Besitz der Gesuchstellerin war (der auf sie lautende Verlustschein stammt aus dem Jahr 2011; Urk. 3/1) und bei der Gesuchstellerin als professionellem Inkassounter- nehmen eigentlich zu erwarten wäre (auch wenn sie dazu nicht verpflichtet war), dass sie ihr zustehende Forderungen in einem Konkursverfahren eingeben würde. Die Behauptung der Gesuchstellerin eines Telefonats mit dem Gesuchsgegner im
Jahre 2015, in welchem dieser die Forderung nicht bestritten habe, ist dagegen gänzlich unbelegt geblieben. Ebenso unbelegt geblieben ist die Grundforderung selbst. Die Gesuchstellerin machte lediglich geltend, es handle sich um eine ze- dierte Forderung der C._____ AG, D., aus einer Behandlung "... E." (Urk. 1). Die Vorbringen des Gesuchsgegners anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung, diese Forderung nicht zu kennen und von der Gesuchstellerin trotz Auf- forderung nichts dazu erhalten zu haben (Vi-Prot. S. 4 f.), blieben zufolge Nichter- scheinens der Gesuchstellerin unbestritten; die Umstände der Behandlung wurden nicht dargelegt und die ursprüngliche Rechnung mit Leistungserbringung nicht ein- gereicht. Unter diesen Umständen stellt es keine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung dar, wenn die Vorinstanz die Sachlage so gewürdigt hat, dass die Einwendungen des Gesuchsgegners genügend glaubhaft gemacht seien. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'992.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'992.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip