Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240072-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Juli 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch B. gegen C., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. März 2024 (EB240001-H)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. März 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2023) ge- stützt auf das Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2021 (Urk. 3/12) für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge der Monate Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023 definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'544.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2023 (Urk. 11 = Urk. 21). b) Mit Datum vom 29. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) vertreten durch B._____ (vgl. Urk. 8) hierorts in- nert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) eine Ein- gabe ein, in welcher er unter anderem die Frage aufbrachte, wie es nun nach Er- lass des Urteils vom 21. März 2024 weitergehe (Urk. 20). Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 30. Mai 2024 wurde der Gesuchsgegner unter anderem darauf hingewiesen, dass ihm die Möglichkeit of- fenstehe, innert zehn Tagen ab Erhalt des Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zu erheben. Er habe hierfür schrift- lich konkrete Anträge zu stellen und genau zu begründen, wieso die Erwägungen des Urteils vom 21. März 2024 gemäss seiner Ansicht unzutreffend seien (Urk. 22). Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 bat der Gesuchsgegner darum, seine Einga- ben als Beschwerde zu akzeptieren (Urk. 24), worauf diese von der beschliessen- den Kammer als Beschwerde entgegengenommen wurden, was den Parteien mit Schreiben vom 3. Juni 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 27). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-19/3). Auf die im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner vorgebrachten Aus- führungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022, E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Okto- ber 2021, E. 2.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023, E. 3.3.1 m.w.H.). b) Die Beschwerdeschriften (Urk. 20, Urk. 24 f.) genügen den genannten An- forderungen nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 21) nicht genügend konkret auseinan- der. Er unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung aus- einanderzusetzen, wonach der geschuldete Geldbetrag durch das rechtskräftige Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2021 (Urk. 3/12) bestimmbar ist und für den Betrag von Fr. 6'544.– ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (Urk. 21 S. 4 E. II.6). Nicht konkret kritisiert hat der Gesuchsgegner sodann die Erwägung der Vorinstanz, dass er keine Unterlagen eingereicht habe, welche eine Schuldanerkennung der Gesuchstellerin betreffend die Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen der von ihr bewohnten ehelichen Wohnung hätten belegen können (Urk. 21 S. 5 E. III.3). Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behaup- tung, die Gesuchstellerin habe ihm die Hypothekarzinsen in der Höhe von Fr. 700.– nie bezahlt, obwohl die Parteien vereinbart hätten, dass die Gesuchstel- lerin die Hypothekarzinsen und die Amortisation bezahlen werde (Urk. 20 S. 2 Ziff. 4 f.), stellt keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der erwähnten vorin- stanzlichen Erwägung dar. Es handelt sich dabei lediglich um Wiederholungen des im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten (Prot. Vi S. 4). Zudem handelt
es sich bei der vorliegenden Forderung um Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn, wofür, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt (Urk. 21 S. 5 E. III.3) und un- bestritten geblieben, keine Verrechnung mit Ansprüchen gegenüber der Gesuch- stellerin persönlich geltend gemacht werden kann (Urk. 21 S. 4 f. E. III.2). Auch wenn die Gesuchstellerin allenfalls dem Gesuchsgegner etwas schuldet, ändert dies nichts an seiner Pflicht, ihr die vom Eheschutzgericht festgelegten Kindesun- terhaltsbeiträge zu bezahlen; diese Unterhaltsbeiträge sind rechtlich dem Kind ge- schuldet und nicht der Gesuchstellerin. Da somit von Seiten des Gesuchsgegners keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgte, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. c) Anzufügen bleibt, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht überprüft werden kann, ob und inwieweit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen. Auch dies wird erst im Rahmen des Pfändungs- vollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Beim Entscheid, ob Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht, sind die finanziellen Verhältnisse des Schuldners durch das Gericht nicht zu berücksichtigen. Daher ergeben sich auch aus dem Schreiben des Gesuchsgegners an das Einzelgericht des Bezirksge- richts Uster vom 3. November 2022 (Urk. 26/1) keine Gründe für eine Gutheis- sung der Beschwerde (wobei dieses Schreiben allerdings wie erwähnt im Be- schwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden kann). 5. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 20, Urk. 24 f.). Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorste- hende Erwägungen 2 und 4), wäre dieses jedoch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die
Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerde- verfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 20, Urk. 24 f.). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 20, 24, 25 und 26/1-3, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'544.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st