Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240061-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 11. Juli 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 (EB230454-D)
Erwägungen: 1.Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller mit Urteil vom 10. April 2024 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 20. März 2023) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100.– nebst Zins zu 4 % ab dem 14. März 2023 sowie für den aufgelaufenen Zins ab 17. November 2022 bis 13. März 2023 in Höhe von Fr. 1.30 (Urk. 6 S. 9 = Urk. 9 S. 9). 2.Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 (Datum Poststempel: 13. Mai 2024) erhob B._____ Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (mit Angabe der Adresse der Gesuchsgegnerin als Absenderadresse; vgl. Urk. 8). 3.Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 mit dem Hinweis, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte, Frist zur Einrei- chung einer rechtsgültig unterzeichneten Vollmacht angesetzt, da die Beschwerde- schrift von B._____ eingereicht und unterzeichnet worden ist, welcher gemäss Han- delsregisterauszug jedoch nicht mehr für die Gesuchsgegnerin einzelzeichnungs- berechtigt ist (Urk. 10). 4.Die Einreichung einer entsprechenden Vollmacht blieb in der Folge aus. B._____ brachte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 lediglich vor, die Stammanteile des verstorbenen C._____ an der Gesuchsgegnerin seien gemäss einem Memoran- dum of Understanding vom 18. November 2022 auf ihn (B.) und auf die Her- ren D. und E._____ zu übertragen. Ihm und Herrn D._____ seien vertraglich je acht Stammanteile zu je Fr. 1'000.– übertragen worden und anlässlich der Ge- sellschaftsversammlung vom 26. Juni 2023 sei er zum Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift gewählt worden, wobei seine Eintragung im Handelsregister aufgrund eines Rechtsstreits noch nicht erfolgt sei. Diese Situation dürfe nicht dazu führen, dass der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör verweigert werde (Urk. 11). B._____ ist nach wie vor nicht als geschäftsführender Gesellschafter im Handels- register eingetragen. Er vermag ferner – wie bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2024 erwogen wurde (vgl. Urk. 13) – seine Zeichnungsberechtigung für die Ge- suchsgegnerin auch mit den eingereichten Unterlagen nicht nachzuweisen. Er legte insbesondere keinen unterzeichneten Vertrag über die Übertragung von Stamman-
teilen vor (wie gesehen gibt er vielmehr selber an, die Anteile "seien gestützt auf das Memorandum [erst] zu übertragen") und der Vertrag(sentwurf) wurde ohnehin erst nach der erwähnten Gesellschaftsversammlung aufgesetzt (vgl. Urk. 12/2-3); aus den Unterlagen ergibt sich daher nicht, dass B._____ und D., die erste- ren am 26. Juni 2023 zum Geschäftsführer wählten (Urk. 12/4), in dem Zeitpunkt Inhaber der entsprechenden Stammanteile der Gesuchsgegnerin waren. Schliess- lich wurde die Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2024 auch nachträglich nicht von der Gesuchsgegnerin genehmigt. Die Beschwerdeschrift gilt daher androhungsgemäss als nicht erfolgt. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich ein Hinweis auf Art. 731b Abs. 1 und Abs. 1 bis Ziff. 2 i.V.m. Art. 819 OR. Nach dieser Bestimmung kann (u.a.) der Gesell- schafter einer GmbH beim Fehlen eines vorgeschriebenen Organs beim zuständi- gen Gericht um Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters ersu- chen. Wenn die Gesellschaft ihre Rechte nicht wahrnehmen kann, weil die beteilig- ten Personen sich nicht über die Bestellung der nötigen Organe einigen können, so ist dem nötigenfalls auf diesem Weg zu begegnen. 5.Gerichtskosten entstehen auch, wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG sind diese auf Fr. 150.– festzusetzen. B. hat im Namen der Gesuchsgegnerin ohne Nach- weis einer Bevollmächtigung eine Beschwerde eingereicht, obschon er um seine fehlende Vertretungsbefugnis wusste und somit das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht. Die Frist zur Stellungnahme zu den Kos- tenfolgen liess er sodann ungenutzt verstreichen (Urk. 13). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind deshalb B._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. B._____ hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien sind keine relevanten Umtriebe entstanden. Es wird beschlossen: 1.Die Eingabe vom 10. Mai 2024 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B., geb. tt.05.1967, ... [Adresse], auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, an B., ... [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am:
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