Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. April 2024 (EB230539-K)
Erwägungen: 1.a)Mit (unbegründetem) Urteil vom 7. März 2024 erteilte das Bezirks- gericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2023) – für die di- rekte Bundessteuer 2016, Steuerstrafen (vgl. Vi-Urk. 1) – definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'990.-- nebst Zinsen und Parteientschädigung (Vi-Urk. 16; dem Gesuchs- gegner zugestellt am 18. März 2024, Vi-Urk. 17). Am 15. April 2024 reichte der Ge- suchsgegner bei der Vorinstanz eine Eingabe ein (Vi-Urk. 20). Diese wurde von der Vorinstanz als sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung bzw. um Urteils- begründung erachtet. Mit Verfügung vom 19. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf das Gesuch um Begründung des Urteils vom 7. März 2024 nicht ein (Vi-Urk. 22 = Urk. 2). b)Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 9. Mai 2024 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 23: Zustellung am 29. April 2024) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "–Prozess in Wiedererwägung zu setzen –Verfügung vom 19. April 2024 sei zu verneinen und aufzuheben. –Rechtsvorschlag sei in Kraft zu treten. –Nachsteuer und Bussen sei zu verweisen. –Steuer Regress für alle Jahre zu eröffnen und Gutzuheissen. –nach Deklarierte Steuererklärungen 2016/ 2017, nach Effektive Einnah- men und Deklarationen sind zu rechtfertigen sowie zu Verfügen." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Rechtsmässigkeit der betriebenen Steuerforderung ist nicht Thema der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwer- deverfahrens. Die Rechtsmässigkeit einer betriebenen Forderung kann ohnehin nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wurde bereits rechts- kräftig im Entscheid beurteilt, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Soweit sich die
(vorstehend aufgeführten) Beschwerdeanträge auf die betriebene Steuerforderung beziehen, kann daher nicht darauf eingetreten werden. 3.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner mache gel- tend, dass er krankgeschrieben sei und an einer Depression leide, weshalb er nicht fähig sei, die Unterlagen in der Kürze der Zeit zu arrangieren, sondern dafür mehr Zeit benötige. Ob sich dieses sinngemässe Wiederherstellungsgesuch auf die Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch oder auf diejenige zum Verlangen einer Begründung beziehe, sei unklar, könne aber offen bleiben. Die Wiederher- stellung einer Frist setze voraus, dass die Partei durch die Krankheit effektiv davon abgehalten werde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vor- nahme der Prozesshandlung zu betrauen. Der Gesuchsgegner habe Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse für die Zeit vom 9. März 2024 bis 5. April 2024 und ein ärztliches Zuweisungsgesuch vom 22. März 2024 mit der Diagnose "F32.1" eingereicht. We- der damit noch mit den früher eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sei glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage sei, selber im Ver- fahren zu handeln oder einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Eine Arbeitsunfähig-
keit bedeute nicht auch die Unfähigkeit, in einem gerichtlichen Verfahren rechtzeitig Eingaben zu machen oder einen Rechtsvertreter hierfür zu beauftragen. Damit sei kein Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 148 ZPO glaubhaft gemacht und das Fristwiederherstellungsgesuch vom 15. April 2024 sei entsprechend abzuwei- sen (Urk. 2 Erwägungen 2 und 3.1.). Sodann betrage die Frist für ein Gesuch um Begründung eines Entscheids 10 Tage. Das Urteil sei dem Gesuchsgegner am 18. März 2024 zugestellt worden, womit die Frist selbst unter Berücksichtigung der Betreibungsferien gemäss Art. 63 SchKG am 10. April 2024 abgelaufen sei. Das Gesuch vom 15. April 2024 erweise sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 2 Erwägung 3.2.). c)Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde, soweit verständlich, im Wesentlichen geltend, dass er seit Dezember 2023 krankgeschrieben sei, dass er wegen der Verfügungen noch depressiver geworden sei, dass ihn diese in den Ruin führen würden, dass er für die Jahre 2016 und 2017 die Steuern bezahlt habe (sogar zu viel bezahlt, weshalb er Regress geltend macht) und überhaupt nichts schulde, dass fünf Verfügungen gleichzeitig mit Fristen von 10 Tagen für die Stel- lungnahme für ihn ein Desaster gewesen seien und nicht mal ein Anwalt zur Über- nahme dieser Fälle bereit sei, dass solche Bussen und Gebühren abartig seien für seine Einkommensverhältnisse und dass er, wenn dieses Urteil zu seinen Lasten falle, gezwungen sei, einen internationalen Anwalt zu nehmen und nach internatio- nalem Recht vorzugehen (Urk. 1 S. 2-3). d)Mit diesen Vorbringen legt der Gesuchsgegner lediglich seine Sicht der Sach- und Rechtslage dar. Die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen (oben Erwägung 3.b) werden in der Beschwerde dagegen mit keinem Wort beanstandet. Insbesondere nicht beanstandet wird die Erwägung, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht auch die Unfähigkeit bedeute, in einem gerichtlichen Verfahren selber zu han- deln. Im Übrigen wurde dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz bereits in der Ver- fügung vom 22. Februar 2024 dargelegt, dass ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeug- nis nicht genüge (Vi-Urk. 14 Erwägung 4). Mangels Beanstandungen bleibt es bei den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen und dem auf diese gestützten Ent- scheid.
e)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2). 3.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Rechtsöffnung mit ei- nem Streitwert von Fr. 11'990.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Der Gesuchsgegner hat zwar sinngemäss geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzu- weisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzuse- hen (vgl. vorstehende Erwägungen). d)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'990.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo