Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 3. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegener und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Februar 2024 (EB240001-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 9. Februar 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2023) definitive Rechts- öffnung für Fr. 190.–. Die Spruchgebühr von Fr. 80.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Dem Gesuchsteller wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. März 2024 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9/2) Beschwerde, mit folgen- den Anträgen (Urk. 10 S. 2): "-GEBÜHR ABSCHREIBEN. -KLAGE AUF SCHADENERSATZ FÜR DIE JAGD (ORGANI- SIERTE KRIMINALITÄT), DIE SEIT JAHREN STATTFINDET. -EVENTUELL: VERRECHNUNG DER GEBÜHR MIT DEM SCHA- DENERSATZ." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund-
legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. März 2023 (RU230011-O), worin der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Entscheidgebühr von Fr. 190.– verpflichtet worden sei. Eingangs seiner schriftli- chen Eingabe vom 7. Februar 2024 beantrage der Gesuchsgegner die Behandlung des vorliegenden Rechtsöffnungsbegehrens zusammen mit seiner Schadenser- satzklage, welche er am 21. Januar 2024 beim Kanton Zürich eingereicht habe. Weder sei beim hiesigen Gericht eine Schadensersatzklage des Gesuchsgegners hängig, noch habe der Gesuchsgegner dargelegt, worauf er seinen Antrag stütze, weshalb dieser vorliegend keine weitere Berücksichtigung finde. Der Gesuchsgeg- ner bringe in seiner Stellungnahme sodann insgesamt sieben Argumente vor, wes- halb keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. In Absatz a) erkläre er, dass in Anwen- dung von Art. 85 und 86 SchKG das vorliegende Verfahren abzuschreiben sei. Weshalb vorliegend diese Gesetzesbestimmungen einschlägig sein sollten, zeige der Gesuchsgegner nicht auf und sei auch nicht ersichtlich. Die Argumente in den Absätzen b) bis g) zielten allesamt auf die Forderung ab, über welche das Oberge- richt im Entscheid RU230011-O rechtskräftig entschieden habe. Er führe darin aus, weshalb er mit der Forderung und dem obergerichtlichen Entscheid nicht einver- standen sei. Da es vorliegend jedoch einzig um die Gerichtkosten des rechtskräfti- gen Entscheids gehe, sei auf diese Argumente vorliegend nicht weiter einzugehen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen somit aus der schriftlichen Eingabe des Gesuchsgegners vom 7. Februar 2024 sowie aus den Akten nicht hervor. Es sei dem Gesuchsteller daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 E. 2.1–2.3). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, dass das zugrun- deliegende Urteil (RU230011-O) Folge einer Täuschung (Art. 85 f. SchKG) sei, so- dass die Gebühr nicht richtig sei. Die Schuld bestehe nicht. Es habe sich nicht um
eine "Notfallrettung", sondern eine gewaltsame Entführung gehandelt. Er sei mas- siv mit Nervengas traktiert worden. Der Grund der Inszenierung seien Rekurse und Geheiminformationen betreffend Inland und Ausland. Es handle sich um eine rechtsmissbräuchliche Show (Urk. 10 S. 1 f.). 3.3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen seine bereits vor Vor- instanz vorgebrachte Argumentation (vgl. Urk. 4), ohne sich mit den – zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 11 E. 2.3) auseinanderzusetzen. Dies genügt den oben aufgeführten Begründungsanforderungen (E. 2) nicht. Mit dem Einwand der Fehlerhaftigkeit des Urteils der hiesigen Kammer vom 23. März 2023 (RU230011-O) und dessen Kostenfolge ist er im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorlie- gend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die mate- rielle Richtigkeit des Urteils ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.). 3.4. Soweit der Gesuchsgegner zudem eine Schadersatzklage erhebt (Urk. 10 S. 2), ist hierauf mangels Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutre- ten. Eventualiter erklärt er die Verrechnung der Gebühr mit dem Schadenersatz (Urk. 10 S. 2). Die Erklärung der Verrechnung als Form der Tilgung stellt zwar grundsätzlich eine zulässige Einwendung gegen einen definitiven Rechtsöffnungs- titel dar (Art. 81 SchKG), diese erfolgt jedoch erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet (dazu vorstehende E. 2.1). Dem Gesuchsgegner gelingt aber ohnehin der Beweis der Verrechnung nicht, denn hierfür bedürfte es einer Urkunde, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BSK SchKG- Staehelin, Art. 81 N 10 m.w.H.). Eine solche legte der Gesuchsgegner nicht vor. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 190.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip