Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240036-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Je- ker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. April 2024 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Dr. X. gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 4. März 2024 (EB230313-F)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 4. März 2024 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Horgen (Zahlungsbefehl vom 6. November 2023) – gestützt auf eine Schuldanerkennung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 189'638.50 nebst 5 % Zins seit 26. August 2023; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten ge- regelt (Urk. 14 = Urk. 20). b)Hiergegen erhob der Beklagte am 15. März 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 15/2) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2): "1.Es sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil EB230313-F/UB/ SN/Si vom 04.03.2024 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, aufzuheben; 2.In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils EB230313-F/UB/SN/Si vom 04.03.2024 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, aufzuheben und das proviso- rische Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betrei- bung Nr. ..., Zahlungsbefehl vom 06.11.2023, des Betreibungsamtes Horgen über den Betrag von CHF 189'638.50 nebst Zins zu 5% seit dem 26.08.2023 und Betreibungskosten abzuweisen; 3.Es sei Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Urteils EB230313-F/UB/SN/Si vom 04.03.2024 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, aufzuheben und die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; 4.Eventualiter seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten mit Fr. 400.–, subeventualiter nach Ermessen des Gerichts neu festzulegen; 5.Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils EB230313-F/UB/SN/Si vom 04.03. 2024 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Ver- fahren, aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'360.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen; 6.Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu überweisen; 7.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen sei nicht zu beseitigen; 8.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Formeller Antrag: 9.Die Vollstreckbarkeit des Urteils EB230313-F/UB/SN/Si vom 04.03.2024 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, sei aufzuheben;
10.Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; 11.Über die unter Ziff. 9 ff. gestellten Anträge sei superprovisorisch zu be- finden, ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin; 12.Die Akten seien beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summari- schen Verfahren, in Sachen EB230313-F/UB/SN/Si zu edieren." c)Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2024 wurde das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 24). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Der Beklagte hat den ihm auferlegten Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet (Urk. 24 f.). Da sich sodann die Be- schwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); dies bedeutet, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorge- brachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechen- den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinanderset- zen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht ge- nügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Oberge- richt nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b)Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze sich auf die von beiden Parteien unterzeichnete Schuldanerkennung vom 2. März 2021, worin sich der Beklagte verpflichtet habe, Schulden von Fr. 218'638.50 gegenüber der Klägerin zu begleichen. Davon sei eine Tilgung von Fr. 29'000.-- zugestanden. Die
Schuldanerkennung stelle für die betriebene Forderung von Fr. 189'638.50 damit grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 20 Erw. III.). Der Beklagte habe geltend gemacht, die Schuldanerkennung sei wegen Übervortei- lung, Irrtum und absichtlicher Täuschung ungültig. Hinsichtlich einer Übervorteilung habe der Beklagte jedoch nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt, worin das objektive Leistungsmissverhältnis gelegen haben soll. Auch die Behauptungen des Beklagten zu Irrtum und Täuschung seien pauschal und ungenügend aufgestellt worden; das Vorbringen, er sei von einem positiven Verrechnungsguthaben ausge- gangen, stehe im Widerspruch zu seinem Vorbringen, er habe nicht gewusst, in welcher Höhe er Guthaben oder Schulden gehabt habe. Der Beklagte habe weiter geltend gemacht, in der Schuldanerkennung sei festgehalten, dass die Schuld mit laufenden Lohnguthaben verrechnet werde, sodass nicht von einem vorbehaltlosen Willen zur Zahlung ausgegangen werden könne; ausserdem habe er eine Verrech- nungseinrede für die betriebene Forderung übersteigende Gegenforderungen er- hoben. Die Schuldanerkennung bestimme zwar, dass die Klägerin die anerkannte Schuld mit laufenden Lohnguthaben verrechnen werde. Dieser Passus sei jedoch nicht als Verrechnungsvorbehalt zugunsten des Beklagten zu verstehen, sondern räume vielmehr der Klägerin die Möglichkeit der Verrechnung ein; damit seien le- diglich die Zahlungsmodalitäten geregelt worden. So oder anders sei die Schuld- anerkennung eine unbedingte, weshalb der Beklagte Bestand, Höhe und Fälligkeit von Verrechnungsforderungen glaubhaft zu machen habe. Dies gelinge ihm nicht; er stelle dazu lediglich für das Gericht nicht nachvollziehbare Behauptungen auf. Die Einwendungen des Beklagten hätten somit die Schuldanerkennung nicht zu entkräften vermocht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 189'638.50 zu erteilen sei (Urk. 20 Erw. IV.). c1) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde vorab zusammengefasst gel- tend, entgegen der Vorinstanz bestehe keine Identität der Parteien, da die Schuld- anerkennung auch Forderungen enthalte, welche keinen Konnex zum damaligen Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufwiesen, insbesondere einen „Vorbezug Q42019” über rund Fr. 122'000.– und drei Darlehen aus der Zeit, als er bei der C._____ AG (eh. D._____ AG) angestellt gewesen sei (Urk. 19 S. 5-9).
Das Vorbringen verfängt nicht. Die Parteien der Schuldanerkennung (Urk. 4/3 bzw. Urk. 13/1 bzw. Urk. 23/1) sind identisch mit denjenigen des Zahlungsbefehls (Urk. 2) und des Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 20). Ob die in der Schuldanerkennung anerkannten Forderungen ursprünglich andere Parteien be- troffen hatten, ist für die Frage der Identität der aus dem Rechtsöffnungstitel ver- pflichteten Partei mit dem Schuldner des Zahlungsbefehls und dem Gesuchsgeg- ner des Rechtsöffnungsverfahrens irrelevant. c2) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde sodann geltend, betreffend Willensmängel habe die Vorinstanz von ihm zu Unrecht verlangt, das Nichtbeste- hen der (anerkannten) Forderung zu beweisen; Negatives sei nicht zu beweisen. Entgegen der Vorinstanz habe er auch auf das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hingewiesen; ausgehend von einem Lohn von Fr. 28'000.-- für Januar und Februar 2021 mute die Forderung von ca. Fr. 219'000.-- unverhältnis- mässig an (Urk. 19 S. 9 f.). Auch diese Vorbringen sind zu verwerfen. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sind Einwendungen gegen eine Schuldanerkennung sofort glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht erwogen, Einwendungen des Beklagten gegen die Schuldanerkennung vom 2. März 2021 (Urk. 4/3) seien von diesem substantiiert zu behaupten und zu beweisen (mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung). Zum behaupteten Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Schuldanerkennung auf bereits früher, vor der Anstellung bei der Beklagten, erfolgten Bezügen des Beklag- ten und Storni von Provisionen beruhe (Urk. 20 S. 7; vgl. dazu auch Urk. 19 S. 15 Rz. 46.8); ein blosser Vergleich der anerkannten Schuld mit den Lohnzahlungen für Januar und Februar 2021 begründet daher kein Missverhältnis. c3) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde weiter geltend, entgegen der Vorinstanz enthalte die Schuldanerkennung nicht bloss Zahlungsmodalitäten bzw. eine einseitige Verrechnungsmöglichkeit, sondern einen eigentlichen Verrech- nungsvorbehalt (Urk. 19 S. 10 ff.).
Diese Vorbringen beschlagen die Qualität der Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel, denn eine Schuldanerkennung stellt nur dann einen provisori- schen Rechtsöffnungstitel dar, wenn aus ihr der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Schuldners, die anerkannte Schuld zu bezahlen, hervorgeht. Vorliegend enthält die Schuldanerkennung vom 2. März 2021 nach der Bezifferung und Be- gründung der anerkannten Schuld den Passus: "Die [Klägerin] wird diese Schuld mit dem laufenden Lohnguthaben verrechnen" (Urk. 4/3 S. 1). Für sich allein be- trachtet könnte dieser Passus tatsächlich so verstanden werden, dass vom aner- kennenden Beklagten keine effektive Zahlung versprochen wird (in diesem Sinne das vom Beklagten angeführte Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. Okto- ber 2023, EB230153-D, S. 6; Urk. 13/3). Jedoch fährt die vorliegende Schuldaner- kennung sogleich im nächsten Abschnitt fort: "Bei Auflösung des Kommissions- agenturvertrags wird der gesamte Betrag, abzüglich der bereits bezahlten Beträge als Gesamtbetrag [...] eingefordert. Hierbei spielt es keine Rolle von welcher Partei der Kommissionsagenturvertrag aufgelöst wird" (Urk. 4/3 S. 1; am Schluss wird dazu noch klargestellt, dass die gesamte Erklärung als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gelte, Urk. 4/3 S. 2). Damit besteht kein Zweifel daran, dass nach Auflösung des Vertragsverhältnisses – wie vorliegend erfolgt (Urk. 20 Erw. II.1) – eine effektive Zahlung zu erfolgen hat und auch so versprochen wird. Die Vorinstanz hat der Schuldanerkennung vom 2. März 2021 demnach zu Recht die Qualität als provisorischer Rechtsöffnungstitel zuerkannt. c4) Der Beklagte beanstandet in seiner Beschwerde schliesslich die von der Vorinstanz auf Fr. 1'500.-- festgesetzte Entscheidgebühr als zu hoch. Angesichts des Tarifrahmens von Fr. 70.-- bis Fr. 2'000.-- gemäss Art. 48 GebV SchKG und des nicht aufwendigen Rechtsöffnungsverfahrens seien Fr. 400.-- angemessen (Urk. 19 S. 17 f.). Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG gibt für Streitwerte von über Fr. 100'000.-- bis zu Fr. 1 Mio. für die Entscheidgebühr einen Rahmen von Fr. 70.-- bis Fr. 2'000.-- vor. Die vorinstanzlich erhobene Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- liegt in diesem Rah- men, eine unrichtige Rechtsanwendung liegt damit nicht vor. Dass das Rechtsöff- nungsverfahren nicht aufwendig gewesen sei, ist angesichts des Rechtsöffnungs-
gesuchs von 10 Seiten (Urk. 1) und der zahlreichen vom Beklagten in seiner 13- seitigen Stellungnahme (Urk. 12) geltend gemachten Einwendungen offensichtlich unrichtig. d)Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3.a)Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 189'638.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleiste- ten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Be- klagten, vorbehältlich von Verrechnungsansprüchen, zurückzuerstatten. c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Beklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt von Ver- rechnungsansprüchen. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Dop- pel von Urk. 19, 19A, 22 und 23/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 189'638.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm