Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. März 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG, gegen C._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. Februar 2024 (EB240007-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 stellte die Klägerin und Beschwerde- führerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr gestützt auf die Pfändungsurkunde und den Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG vom 9. De- zember 2003 (Urk. 4/1) Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) für Fr. 12'082.70 und Fr. 103.30 bisher aufgelaufene Betreibungskosten, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um dem Gericht eine aktuelle Vertretungsvollmacht, auf welcher die für sie unter- zeichnenden Personen klar bzw. namentlich bezeichnet werden, einzureichen. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe vom 8. Januar 2024 als nicht erfolgt gelte (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren ab und auferlegte der Vertreterin der Klägerin die Entscheidge- bühr von Fr. 150.– (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 11 S. 3 Dispositivzif- fern 1-3). Sie führte dazu aus, die klagende Partei habe mit Schreiben vom 31. Januar 2024 (Urk. 7/1) zwar eine Vertretungsvollmacht vom 30. Januar 2024 (Urk. 7/2) eingereicht, diese sei aber allein von D._____, welcher gemäss Han- delsregister des Kantons Basel-Stadt lediglich mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Klägerin zeichnungsberechtigt sei, unterzeichnet worden. Innert Frist sei demnach keine rechtsgültig unterzeichnete aktuelle Vertretungsvollmacht einge- gangen, weshalb die Eingabe der klagenden Partei vom 8. Januar 2024 (Urk. 1) androhungsgemäss nach Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte und das Ver- fahren abzuschreiben sei (Urk. 11 S. 2). b) Innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Urk. 9/1) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Februar 2024 gegen die vorge- nannte Verfügung "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr erstin-
stanzlicher Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung vollumfänglich gutzuheissen (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9/2). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 11 S. 3 Dispositivziffer 6). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 20. Februar 2024 mit (Urk. 13). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Be- weismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begrün- det, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver- bot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Klägerin reicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erstmals im Beschwerdeverfahren die von D._____ und E._____ unterzeichnete Vollmacht vom 15. Februar 2024 ein (Urk. 12/1). Dies ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten, weshalb die Vollmacht vom 15. Februar 2024 im Be- schwerdeverfahren in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr be- rücksichtigt werden darf. Sie hätte bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsver- fahren vorgebracht werden müssen, um für das vorinstanzliche Verfahren Beach- tung finden zu können. 4. Im Übrigen setzt sich die Klägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (Urk. 10) mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht ausein- ander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder
eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwer- deverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 10). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 10 und von Kopien der Urk. 12/1-2, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'082.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm