Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Februar 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Auf der C._____ AG betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Januar 2024 (EB240025-G)
Erwägungen: 1.a)Das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ordnete für das bei ihm hängige Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2024 das schrift- liche Verfahren an und setzte der Gesuchstellerin je eine Frist zur Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- an (Urk. 2). b)Hiergegen reichte der Gesuchsgegner am 14. Februar 2024 eine Be- schwerde ein (Urk. 1). c)Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen und auf den Beizug der vor- instanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde er- hebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen sol- chen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die angefochtene Verfügung wird der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet (einzig der Gesuchstellerin wurden Fristen zum Tätigwerden angesetzt). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b)Ohnehin muss eine Beschwerde begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird jedoch mit keinem Wort begründet. Auch aus diesem Grund könnte daher auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. 3.Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'820.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip