Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S.Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Februar 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Januar 2024 (EB231678-L)
Erwägungen: 1.a)Mit Urteil vom 30. Januar 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 5 (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2023) – gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid der Zentrumsleitung Sozialzentrum Helvetiaplatz vom 5. April 2023, wo- mit der Gesuchsgegner zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialleis- tungen verpflichtet wurde – definitive Rechtsöffnung für Fr. 48'708.75 nebst 5 % Zins seit 5. Oktober 2023; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgeg- ners geregelt (Urk. 6 = Urk. 10). b)Gegen dieses ihm am 6. Februar 2024 zugestellte (Urk. 7b) Urteil reichte der Gesuchsgegner am 13. Februar 2024 bei der Vorinstanz fristgerecht eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde ein (Urk. 9), welche von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet wurde. c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a)Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (vgl. Art. 320 ZPO). Das Beschwerde- verfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, son- dern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Ohne eine solche Begründung kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden. b)Die Beschwerdeschrift beschränkt sich auf das Vorbringen "Ich erhebe Einsprache gegen das Urteil vom 30. Januar 2024" (Urk. 9). Sie enthält kein Wort der Begründung, was am vorinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. c)Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden.
3.a)Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 48'708.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'708.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip