Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Januar 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stadt B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzabteilung der Stadt B.
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. November 2023 (EB230392-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Die- tikon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2023) – für zurückzuerstattende Zusatzleistungen zur AHV/IV – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'384.--; die Kos- tenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (nachträglich begrün- det; Urk. 13 = Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Januar 2024 eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde und stellte dabei sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 15): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als verspätet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil (in der begründeten Ausfertigung) wurde der Gesuchsgegnerin am 4. Januar 2024 zugestellt (Urk. 14/2). Die Frist zur Erhe- bung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt an- gegeben wurde (Urk. 16 S. 4). Die Frist lief demzufolge am (Montag) 15. Januar 2024 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 18. Januar 2024 (Briefumschlag bei Urk. 15) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 15). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Forderung (auf Rücker- stattung zuviel bezogener AHV-IV-Zusatzleistungen) sei ungerechtfertigt; sie habe
endlich mal etwas Geld geerbt und dies auch gemeldet und es sei ungerecht, dass man ihr davon nun rund einen Viertel wegnehmen wolle, obwohl sie zu we- nig Zusatzleistungen erhalte (Urk. 15). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren kann die Rücker- stattungsverfügung vom 28. Juni 2022 (Urk. 3/1) und der Einspracheentscheid vom 10. November 2022 (Urk. 3/3), mit welchen die Rückerstattungspflicht fest- gesetzt wurde, nicht mehr inhaltlich überprüft werden. Demgemäss hat die Vo- rinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass die Forderung der Gesuch- stellerin ungerechtfertigt sei, zu Recht nicht berücksichtigt. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'384.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 29. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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