Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 19. Januar 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2024 (EB230433-K)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 3. Januar 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. August 2023) ab (Urk. 10 S. 4 = Urk. 16 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Januar 2024 fristgerecht (Urk. 11 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden An- trägen (Urk. 15 S. 2): "1.Eine Aufsichtsbeschwerde gegen Frau Bezirksrichterin C._____ und Untersuchung in allen 4 Fällen. 2.Vollumfängliche Kostenfreisprache – sämtliche Kosten sind vom Gericht oder von den Schuldnern zu tragen – für sämtliche 4 Ge- schäftsfälle. Rückzahlung sämtlicher Gerichtskosten. 3.Vollumfängliche Rechtsöffnung in beiden Geschäften EB230434- K/U/ak und EB230433-K/UV/ak" 1.3. Da sich die Beschwerde gegen zwei Urteile richtet, wurden zwei Be- schwerdeverfahren angelegt (das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren mit der Geschäfts-Nummer RT240005-O). Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz erwog, es dürfe nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Die Gesuchstellerin habe nicht begründet, woraus sie ihre Berechtigung aus dem Titel bzw. ihre Gläubiger- stellung ableite. Dies ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen. So- wohl die Kaufverträge als auch die "Übernahme Solidarhaftung" lauteten auf die D._____ AG. Inwiefern die Gesuchstellerin an den betriebenen Forderungen be- rechtigt sein soll, erschliesse sich dem Gericht nicht und werde auch nicht geltend gemacht. Folglich fehle die ausgewiesene Berechtigung der Gesuchstellerin, die Forderung vom Gesuchsgegner zu verlangen, und das Rechtsöffnungsbegehren sei entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Kos- ten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Urk. 16 S. 3).
3.Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz unsorgfältiges Aktenstudium vor. Es sei richtig, dass die ursprünglichen Verpflichtungen des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) an die D._____ AG zahlbar ge- wesen wären. Die Firma D._____ AG sei aber eine 100%ige Tochter der Gesuch- stellerin (A._____ AG). Diese Angaben seien klar und deutlich im Handelsregister festgehalten und die Vorderrichterin hätte diese Grundlagen prüfen müssen. Die D._____ AG habe die schwierigen und langjährigen Debitorenausstände – wie im vorliegenden Fall – bereits in früherer Zeit an sie (die Gesuchstellerin) abgetreten. Diese Debitorenzessionen seien eindeutig in ihrer Steuerbilanz aufgeführt. Sie habe daher die Befugnis, den Debitorenausstand gerichtlich einzufordern. Sie habe in dieser Debitorenforderung bereits im Verfahren EB220270 gegen die ehemalige Ehefrau des Gesuchsgegners geklagt (Urk. 15 S. 1). In diesem Verfahren sei sie (die Gesuchstellerin) auf der Wartebank zur Zeugenbefragung vergessen worden. Die zweite Verhandlung habe die Vorinstanz praktisch ohne Belege der Gegenpar- tei durchgeführt. Sie habe sich auf übersetzte Äusserungen des Dolmetschers ver- lassen und es schlicht nicht für nötig befunden, die notwendigen Unterlagen der Schuldnerin einzufordern. Die Vorinstanz habe in allen vier Fällen äusserst flüchtig gearbeitet (Urk. 15 S. 2). 4.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Ent- scheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann des- halb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.). 5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, darf nur dem aus dem Rechtsöff- nungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Dass die streit- gegenständliche Forderung zediert worden sei, behauptete die Gesuchstellerin im
vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht und belegte dies insbesondere auch nicht (Urk. 1). Die erst im Beschwerdeverfahren behauptete Zession und nachgereichten Belege können aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden (siehe E. 4). Selbst wenn es sich um Mutter- bzw. Tochtergesellschaften handelte, reichte dies zum Nachweis einer Zession nicht aus. Bei der Gesuchstellerin und der D._____ AG handelt es sich trotz allfälliger wirtschaftlicher Verflechtung um zwei eigenständige juristische Personen. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegeh- ren daher zu Recht abgewiesen und der Gesuchstellerin die Kosten auferlegt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2. Auf den Antrag, dass die Gerichtskosten des Verfahrens EB220270 von den Schuldnern oder dem Gericht zu tragen seien, ist sodann nicht einzutreten. Wenn die Gesuchstellerin mit der Kostenauflage im genannten Verfahren nicht ein- verstanden gewesen wäre, hätte sie dagegen innert zehn Tagen Beschwerde er- heben müssen. Die Gesuchstellerin legt jedoch keinen Entscheid bei, welcher an- gefochten werden könnte, und angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Ver- fahren aus dem Jahr 2022 handelt, ist auch davon auszugehen, dass die Be- schwerdefrist längst verstrichen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens kann jedoch nur das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. Ja- nuar 2024 sein. 5.3. Schliesslich ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass eine Auf- sichtsbeschwerde gegen die Vorderrichterin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts einzureichen ist (§ 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Or- ganisation des Obergerichts). Die Eingabe der Gesuchstellerin wird mit separatem Schreiben an die Verwaltungskommission weitergeleitet. 6.Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 56'600.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und dem Gesuchsgegner keine Auf- wendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 15, Urk. 17 und Urk. 18/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 56'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am:
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