Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 23. Januar 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. Dezember 2023 (EB230610-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 2. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'956.55. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 13 S. 5 = Urk. 16 S. 5). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 23. Dezember 2023), hierorts eingegangen am 3. Januar 2024, fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 14) Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 011.12.2023 sei auf- zuheben. 2. Es sei mir im Sinne von OR die entsprechende Gutschrift zu erstellen, da keine Angestellten bei B._____ tätig waren. 3. Es sei notfalls eine entsprechende Verhandlung anzusetzen 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Rekurs bezeichnet (Urk. 15). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 16 Dispositiv-Ziffer 6) – die Be- schwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1
ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.3. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, es sei ihm "im Sinne von OR" die entsprechende Gutschrift zu erstellen (Urk. 15 S. 1 An- trag Ziffer 2). Diesen Antrag stellt er erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb bereits aufgrund des Novenverbots (vorstehende E. 2.2) nicht auf ihn einzutreten ist ; auf ihn wäre aber auch mangels Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange mit ihrem Gesuch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 27'956.65. Sie stütze ihr Begehren auf die Verfügung vom 11. November 2022 betreffend Scha- denersatz für entgangene Beiträge der Jahre 2018, 2019 und teilweise 2020 so- wie die Zahlungserinnerung betreffend die streitgegenständliche Schadenersatz- forderung (Urk. 16 E. 2.1). Kantonale Ausgleichskassen seien berechtigt, den Schadenersatz für die absichtliche oder grobfährlässige Missachtung von Vor- schriften mit einer Verfügung geltend zu machen. Bei juristischen Personen hafte- ten Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung subsidiär für diese Scha- denersatzforderungen (vgl. Art. 52 AHVG). Die von der Gesuchstellerin einge- reichte Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich betreffend Schadener- satz für entgangene Beiträge sei eine vollstreckbare Verfügung einer schweizeri- schen Verwaltungsbehörde. Adressat der Verfügung sei der Gesuchsgegner als Mitglied des Verwaltungsrats der B._____. Die Verfügung sei zudem mit einer entsprechenden Rechtskraftbescheinigung versehen, weshalb sie gegenüber dem Gesuchsgegner vollstreckbar sei. Vorliegend seien ausserdem die drei Iden-
titäten unbestritten und gegeben. Die im Titel eingeräumte Zahlungsfrist von 30 Tagen sei bei Zustellung des Zahlungsbefehls (6. März 2023) abgelaufen gewe- sen, so dass die Forderung in diesem Zeitpunkt fällig gewesen sei. Es handle sich somit bei der Verfügung vom 11. November 2022 um einen definitiven Rechtsöff- nungstitel (Urk. 16 E. 3.2–3.4). Der Gesuchsgegner mache in seiner Stellung- nahme weder die Tilgung noch die Stundung der in Betreibung gesetzten Forde- rung geltend. Des Weiteren rufe er auch nicht die Verjährung an. Mit der vom Ge- suchsgegner vorgebrachten Einwendung, wonach dieser bzw. die B._____ für den entsprechenden Zeitraum keine Beiträge schulde, weil damals keine Mitarbei- tenden angestellt gewesen seien, wolle er die Verfügung der Gesuchstellerin in- haltlich in Zweifel ziehen. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe jedoch keine inhaltli- che Prüfung des Titels vornehmen. Um sich gegen seine Zahlungspflicht zur Wehr zu setzen, hätte der Gesuchsgegner gegen die Verfügung Einsprache er- heben müssen. Keine Berücksichtigung könne im Rechtsöffnungsverfahren schliesslich ein Wiedererwägungsgesuch finden, zumal ein solches vorliegend noch nicht einmal bei der Gesuchstellerin anhängig gemacht worden sei (Urk. 16 E. 3.5 f.). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Gesuchsgeg- ner keine gültigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringe, weshalb der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Emb- rachertal (Zahlungsbefehl vom 2. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'956.55 zu erteilen sei (Urk. 16 E. 3.7). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde zusammenfassend er- neut geltend, dass die B._____ während der massgebenden Zeit keine Angestell- ten gehabt habe und die Abrechnung nichtig sei. Entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz habe er glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch habe. In den eingereichten Dokumenten habe diese eingewilligt, dies nochmals zu prüfen. Somit schliesse die Gesuchstellerin auch ein Fehlverhalten oder eine ungerechtfertigte Abrechnung nicht aus (Urk. 15). 3.3. Mit diesen Ausführungen bestreitet der Gesuchsgegner – wie bereits vor Vor-instanz – die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass sich die Kognition des Rechtsöffnungsge-
richts auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung beschränke. Rügen betref- fend die inhaltliche Richtigkeit hätte der Gesuchsgegner mit den dafür vorgesehe- nen Rechtsmitteln gegen die Verfügung der Gesuchstellerin vom 11. November 2022 geltend machen müssen (Urk. 16 E. 3.5). Ebenfalls führte die Vorinstanz korrekt aus, dass ein allfälliges Wiedererwägungsgesuch, welches noch nicht einmal bei der Gesuchstellerin anhängig gemacht worden sei, im Rechtsöff- nungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 16 E. 3.6). 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 27'956.55 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 23. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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