Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230195-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Januar 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. November 2023 (EB230343-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 13. April 2023) – für Staats- und Ge- meindesteuern 2020 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'696.65 nebst 4.5 % Zins seit 13. April 2023, Fr. 402.-- (aufgelaufener Zins bis 12. April 2023) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 13 = Urk. 17). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 20. Dezember 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 14: Zustellung des vorinstanzlichen Urteils am 11. Dezember 2023) eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde und stellte die Beschwerde- anträge (Urk. 16): "1. Das Urteil vom 10. November 2023 in Sachen Stadt Zürich und Stadt Win- terthur bezüglich Rechtöffnung, wird von mir nicht Anerkannt 2. Rechtsvorschlag zu meinen Gunsten zu Gewehren 3. Nach Deklarierte Steuerdeklarationen 2021 zu beurteilen 4. Alle geschriebene Punkte in Erwägung werden von mir abgestritten" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat in- sofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ-
ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vor- getragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Gesuchsgegner sei die Frist zur Stellungnahme mehrmals, letztmals bis am 23. Oktober 2023, erstreckt worden; er habe sich jedoch nicht vernehmen lassen, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchsteller stützten sich auf den Einschätzungsent- scheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom 29. November 2022 und die zugehörige Schlussrechnung vom 16. Dezember 2022; beide seien rechts- kräftig und würden damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bilden. Der Ge- suchsgegner sei damit, ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 171'400.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 87'000.-- zur Zahlung von Steuern von Fr. 24'696.65 verpflichtet worden. Die betriebene Forderung sei ausgewiesen und fällig. Den Gesuchstellern sei somit die definitive Rechtsöffnung samt Zins zu erteilen (Urk. 17 S. 2-5). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er sei verunfallt und mental am Boden und daher nicht in der Lage gewesen, die Unter- lagen zusammenzustellen. Das habe sein Psychiater bestätigt (Urk. 1 S. 2). Aus dieser Argumentation lässt sich nichts zu Gunsten des Gesuchsgegners ableiten. Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. August 2023 eine Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 3). Auf Gesuch des Gesuchsgegners vom 13. September 2023 wurde die Frist bis 9. Oktober 2023 erstreckt (Urk. 5; mit dem Hinweis, dass mit einer weite- ren Fristerstreckung nicht ohne weiteres zu rechnen sei). Nach Einreichung eines Arztberichts, den die Vorinstanz als weiteres Fristerstreckungsgesuch entgegen- nahm, wurde die Frist letztmals bis zum 23. Oktober 2023 erstreckt (Urk. 8). Zum eingereichten Arztbericht (Urk. 6) hielt die Vorinstanz fest, es ergebe sich daraus nicht, dass der Gesuchsgegner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, eine Stellungnahme zu erstatten (Urk. 8 S. 2). Dies wird in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt.
d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde sodann geltend, sein steuerbares Einkommen betrage Fr. 46'700.-- und daher sei der geforderte Steu- erbetrag von Fr. 24'696.65 weit über seinem Einkommen. Er habe kein steuerba- res Einkommen von Fr. 171'000.--. Er könne nicht Steuern bezahlen für das, was er nicht verdient habe (Urk. 1 S. 2). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass ein rechtskräftiger Entscheid (hier: der Einschätzungsentscheid vom 29. November 2022 samt der Schlussrechnung vom 16. Dezember 2022; Urk. 2/2 und 2/4) im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht mehr überprüft werden kann; eine solche Überprüfung hätte in einem Rechtsmittelverfahren gegen den zu vollstreckenden Entscheid erfolgen können, jedoch nicht mehr im Rechtsöffnungsverfahren. Das Vorbringen des Gesuchs- gegners, dass er kein steuerbares Einkommen von Fr. 171'000.-- habe, kann da- her nicht berücksichtigt werden (abgesehen davon, dass es ohnehin neu und da- mit unbeachtlich ist; Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. oben Erw. 2.a). Im Übrigen ist da- rauf hinzuweisen, dass sich das Beschwerdevorbringen eines steuerbaren Ein- kommens von lediglich Fr. 46'700.-- auf das Steuerjahr 2021 bezieht (vgl. Urk. 19/3 S. 1), die vorliegende Betreibung jedoch Steuern des Steuerjahrs 2020 betrifft (Urk. 2/1, 2/2 und 2/4), weshalb dieses Vorbringen ins Leere geht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 24'696.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18 und 19/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'696.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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