Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230188-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 18. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Comune B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ SA
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2023 (EB231320-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 29. November 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 107.70 (Abfallgebühr für das Jahr 2019) nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2021 sowie für Fr. 30.– Mahngebühren. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 6 = Urk. 11 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 7. Dezember 2023) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9b) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 10). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 11 Dispositiv-Ziff. 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittel- schrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer
5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund hat das erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin vom 13. Februar 2021 (Urk. 12) unberücksichtigt zu bleiben. 3. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde einzig, die Vorinstanz habe die Kosten von Fr. 107.– nicht auf deren Zulässigkeit geprüft (Urk. 10). Die Vor- instanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass sich die Kognition des Rechtsöff- nungsgerichts auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels so- wie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte der Gesuchsgegner mit den dafür vor- gesehenen Rechtsmitteln gegen die Verfügung geltend machen müssen (Urk. 11 E. 3.2). Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 137.70 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
Zürich, 18. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr versandt am: lm