Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230186-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 15. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. November 2023 (EB231221-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. September 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2023) für Fr. 1'832.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2006 sowie für Fr. 400.72 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2007 (Urk. 1). Die Ge- suchstellerin brachte vor, sie habe dem Gesuchsgegner, ihrem Bruder, am 1. Mai 2006 einen Kredit in der Höhe von EUR 3'500.– und am 23. Juli 2007 einen weite- ren Kredit über EUR 328.– gewährt, wobei hinsichtlich des ersten Kredits am 30. Oktober 2017 eine Teilrückzahlung von EUR 2'000.– durch die Eltern erfolgt sei (Urk. 1). Mit Urteil vom 24. November 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 11 S. 9 f. = Urk. 14 S. 9 f.). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 5. Dezember 2023) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 12a) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung des Rechtsöffnungsge- suchs beantragt (Urk. 13). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin hat ihr Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 13). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung abweisenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 14 Dispositiv-Ziff. 4) – die Be- schwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift der Gesuchstellerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass die eingereichten Quit- tungsbelege betreffend die Privat-Kredite unterschriftliche Schuldanerkennungen
und somit provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellten (Urk. 14 E. 4.1). Der Gesuchsgegner bestreite lediglich pauschal, die eingereichten Quittungsbelege unterschrieben oder irgendwelche Zustimmungen zu angeblichen Kreditschulden erteilt zu haben, womit er eine Fälschung seiner Unterschrift nicht glaubhaft zu machen vermöge (Urk. 14 E. 4.2.2). Betreffend die Verjährungseinrede erwog die Vorinstanz, dass die Kreditsummen bis spätestens zum 20. Dezember 2007 zurückzuzahlen gewesen wären, die Verjährungsfrist somit am 21. Dezember 2007 zu laufen begonnen und nach zehn Jahren am 20. Dezember 2017 geendet habe. Vorliegend komme bloss die Unterbrechung durch Anerkennung der Forderung durch den Schuldner gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR in Frage. Bei der Teilzahlung in der Höhe von EUR 2'000.– habe es sich ge- rade nicht um eine Handlung seitens des Gesuchsgegners sondern von Seiten der Eltern gehandelt. Folglich könne daraus keine konkludente Schuldanerken- nung des Schuldners im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR abgeleitet werden. Inwie- fern die Gesuchstellerin auch in den eingereichten E-Mailverläufen Unterbre- chungs- oder Hinderungsgründe sehen wolle, erhelle nicht. Blosse E-Mail- Mahnschreiben reichten unabhängig von deren Empfang nicht aus, um den Lauf von Verjährungsfristen zu hindern oder zu unterbrechen (vgl. Art. 134 f. OR). So- dann könne die Gesuchstellerin auch aus der einzigen E-Mailantwort des Ge- suchsgegners vom 28. Juni 2023 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen, weil die Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sei und zum anderen, weil der Gesuchsgegner den Rückzahlungsanspruch darin in keiner Weise aner- kannt habe. Folglich seien die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche aus den gewährten Privat-Krediten bei Anhebung der Betreibung am 14. Juli 2023 be- reits verjährt gewesen, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 14 E. 4.3.3–4.3.7). 3.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau
bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 3.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht. Sie kritisiert darin den vorinstanzlichen Entscheid einzig in allgemeiner Wei- se, indem sie ausführt, es gehe nicht an, dass in einem privaten bzw. familiären Kreditstreit Mahnungen per E-Mail und der Beweis eines Schuldzugeständnisses durch die Teilzahlung der Eltern nicht als gültiger Nachweis der Schuld gelte. Es sei erschreckend, dass das Gericht einen Lügner (Unterschrift) und Betrüger, der die Verjährungsfrist einfach aussitze, für seine Tat auch noch belohne (Urk. 13). Mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Verjäh- rungsunterbruch setzt sich die Gesuchstellerin überhaupt nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'233.27 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Ge- suchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'233.27. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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