Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230185-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. Dezember 2023
in Sachen
A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2023 (EB231465-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungs- befehl vom 18. September 2023) für Fr. 11'400.– nebst Zins zu 5 % seit 8. De- zember 2022, für Fr. 103.30 Betreibungskosten sowie für Fr. 205.10 Zahlungsbe- fehlskosten (Urk. 1c). Mit Urteil vom 1. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 5 S. 4 = Urk. 8 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 5. Dezember 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ih- res Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder einge- reicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff. ). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verwende für ihr Gesuch das von den Zürcher Gerichten zur Verfügung gestellte Formular für Rechtsöffnungsgesu- che. Darin stelle sie ein Rechtsbegehren und nenne als Rechtsöffnungstitel "offe- ne Rechnung nr. 7242". Als Forderungsgrund bezeichne sie "Verschiedene Arbei- ten an Stahlyacht Saison 2022". Auch in der Rubrik "Begründung" führe sie "Ver- schiedene Arbeiten an Stahlyacht Saison 2022" auf. Die Gesuchstellerin reiche zwar diverse Beilagen ein, unterlasse es aber, auf diese zu verweisen und diese zu kommentieren. Dem Gesuch mangle es somit schon in grundlegender Weise an den notwendigen Tatsachenbehauptungen und deren Verknüpfung mit den jeweiligen Beweismitteln, mithin an der notwendigen Beweisverbindung. Somit erweise sich das Gesuch als ungenügend begründet und verletze das Prinzip der Beweisverbindung. Es wäre ihm bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen (Urk. 8 E. 2.2). Die Gesuchstellerin habe keine Urkunde eingereicht, die als definitiver Rechtsöff- nungstitel in Betracht käme (siehe Art. 80 SchKG). Sie stütze ihr Gesuch vielmehr auf die Rechnung Nr. 7242 vom 8. Dezember 2022, in welcher sie die Gesuchs- gegnerin zur Begleichung eines Betrags von Fr. 11'400.– auffordere. Besagte Rechnung enthalte keinen Verpflichtungswillen der Gesuchsgegnerin. Zudem sei auf der genannten Rechnung auch keine Unterschrift von Seiten der Gesuchs- gegnerin angebracht. Da diese Rechnung keine Schuldanerkennung darstelle, könne sie nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen. Dasselbe gelte für die ebenfalls eingereichten Mahnungen vom 8. Mai 2023 und 28. Juni 2023 (Urk.
8 E. 3.2). Ferner begründe auch die Kostenrechnung und Verfügung des Betrei- bungsamtes Zürich 4 keine Schuld der Gesuchsgegnerin, sondern verpflichte die Gesuchstellerin lediglich zur Begleichung der Betreibungskosten. Bei den Akten lägen sodann auch keine weiteren Dokumente, die einen Rechtsöffnungstitel dar- stellen könnten. Das Gesuch sei daher auch mangels eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 8 E. 3.3). 3.2. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe für Herrn C._____ von der Gesuchsgegnerin bereits im Jahr 2021 Arbeiten durchgeführt, woraus zwei Rechnungen über Fr. 2'240.– und Fr. 6'650.– entstanden seien, wel- che beide bezahlt worden seien. lm Folgejahr seien ihr weitere Arbeiten erteilt worden, die im Mai 2022 ausgeführt worden seien. Die dazu ausgestellte Rech- nung sei nie beglichen worden. Sie habe mehrmals erfolglos versucht, Herrn C._____ telefonisch und schriftlich zu erreichen. Es sei ihr nur noch der Rechts- weg geblieben, worauf der normale Mahnablauf erfolgt sei, und nachdem dieser nicht gefruchtet habe, sei die Betreibung eingeleitet worden. Bis heute habe sie keine Antwort auf ihre Anliegen von Herrn C._____ erhalten. Die Yacht, um die es gehe, stehe derzeit in ltalien in der D._____ Werft, um weitere Refit-Arbeiten durchzuführen. Auch hier scheine es Zahlungsprobleme zu geben, da alle Arbei- ten gestoppt worden seien, wie ihr auf Nachfrage mitgeteilt worden sei (Urk. 7). 3.3. Sämtliche dieser Ausführungen macht die Gesuchstellerin erstmals im Be- schwerdeverfahren und auch die Unterlagen, auf welche sie verweist (Urk. 10/1– 5), reicht sie – mit Ausnahme der Rechnung Nr. 7242 und der dazugehörigen Mahnungen (Urk. 10/4) – erstmals ein. Aufgrund des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) können diese erstmaligen Tatsachen- behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksich- tigt werden. Sodann setzt sich die Gesuchstellerin mit keinem Wort mit den zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach weder die Rechnung Nr. 7242 noch die beiden Mahnungen einen Verpflichtungswillen der Gesuchs- gegnerin enthielten und auch keine Unterschrift von dieser trügen, sodass die Gesuchstellerin über keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG verfüge. Sie genügt den oben (E. 2.1) beschriebenen Begründungsan-
forderungen an eine Beschwerde nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 11'400.– auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Ge- suchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/1–5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: ya