Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230175-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 27. November 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. November 2023 (EB231294-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 2. November 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2022) definitive Rechts- öffnung für Fr. 73'911.– nebst Zins. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab (Urk. 9 S. 4 = Urk. 12 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 10. November 2023 fristgerecht (Urk. 10b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen und es sei ihr Lohn zurückzuzahlen (Urk. 11 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige Einspracheverfügung vom 8. Februar 2022, in welcher die Ge- suchsgegnerin zur Zahlung einer Erbschaftssteuer in der Höhe von Fr. 74'311.– verpflichtet worden sei. Am 25. Juni 2021 habe der Gesuchsteller der Gesuchs- gegnerin einen Betrag von Fr. 400.– gutgeschrieben und verlange nun Rechtsöff- nung für Fr. 73'911.–. Die Einspracheverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Es sei dem Gesuchsteller daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern die Gesuchsgegnerin nicht durch Urkunden be- weise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Die Gesuchsgegnerin habe die Abweisung der Rechtsöffnung mit der Begründung beantragt, sie habe alles bezahlt. In den von ihr eingereichten Unterlagen finde sich nur ein Beleg, der als Nachweis für eine nach Erlass des Entscheids erfolgte Zahlung an das kantonale Steueramt Zürich in Frage käme. Diese Zahlung habe jedoch die direkte Bundessteuer und nicht die vorliegende Forderung betroffen. Ein Urkundenbeweis für die behauptete Til- gung der Forderung fehle somit. Soweit die Gesuchsgegnerin darüber hinaus die
inhaltliche Richtigkeit der Verfügung in Frage stellen wolle, hätte sie hierfür das zulässige Rechtsmittel ergreifen müssen. Dem Rechtsöffnungsgericht sei es ver- wehrt, den vorgelegten Entscheid inhaltlich zu überprüfen (Urk. 12 S. 2 f.). Ein- wendungen, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, seien somit nicht ersichtlich. Betragsmässig sei die Forderung durch den Titel ausgewiesen. Es sei dem Gesuchsteller daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Bezug auf den verlangten Verzugszins sei das Gesuch hingegen teilweise abzuweisen, da sich die Grundlagen der Zinsberechnung weder dem Gesuch noch den einge- reichten Unterlagen entnehmen liessen (Urk. 12 S. 3). 3. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe gar nichts erhalten. Schon am 20. Juli 1994 habe sie dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 71'196.– als Erb- schaftssteuer bezahlt. Sie habe keine Schenkung erhalten. Das Konto bei der UBS sei nun ihr Erbenkonto. Der Gesuchsteller verfüge über alle Daten. Die Bei- stände von Frau B._____ hätten ihr Vermögen entwendet (Urk. 11 S. 1). Falls sich die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Nr. ... beziehe, sei es verjährt und bezahlt. Weil die Beistände alles ausser den Inhalt eines Tresorfachs ent- wendet hätten und sie (die Gesuchsgegnerin) den Lohn nicht erhalten habe, schulde sie gar nichts. Sie habe auch mehrfach Strafanzeige erstattet. B._____ habe schon am 2. Mai 1997 Schulden gehabt, die sie (die Gesuchsgegnerin) be- zahlt habe. Die Beistände von B._____ C., D., E._____ und F._____ hätten das Vermögen entwendet. Gemäss der Polizei auch die Bewohner der G.-strasse ... in Zürich. Sie hätten keine Steuern und AHV-Beiträge bezahlt. Sie dagegen habe alles bezahlt, auch die Steuern von B.. Ihr steuerbares Vermögen am 24. Juni 1999 habe total Fr. 1'115'596.– betragen. Es sei alles ge- stohlen worden, unglaubliche kriminelle Energie von den Behörden (Urk. 11 S. 2). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 5.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 5.2. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde erneut geltend, die Erbschaftssteuern bereits bezahlt zu haben, wobei sie insbesondere die Zahlung vom 20. Juli 1994 in Höhe von Fr. 71'196.– erwähnt (Urk. 11 S. 1). Jedoch kön- nen im Rechtsöffnungsverfahren nur Zahlungen nach Erlass des Rechtsöffnungs- titels berücksichtigt werden (siehe Art. 81 Abs. 1 SchKG). Da der Rechtsöffnungs- titel vom 8. Februar 2022 datiert (Urk. 3/2), ist die Zahlung offensichtlich früher er- folgt und daher nicht zu berücksichtigen, zumal damit ohnehin nicht Erbschafts- steuern, sondern direkte Bundessteuern bezahlt wurden (Urk. 8/1; Urk. 14/6). Die Gesuchsgegnerin hat sodann bereits in der Einsprache vorgebracht, sie habe di- verse Zahlungen geleistet (Urk. 3/2 S. 3). Ihre Einsprache wurde jedoch mit Ver- fügung vom 8. Februar 2022 abgewiesen, wogegen die Gesuchsgegnerin kein Rechtsmittel mehr eingelegt hat (Urk. 3/1-2). Daher können diese Rügen im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Die Einwendung der Verjährung (Urk. 11 S. 2) demgegenüber ist zwar zulässig, jedoch ist die For- derung erst mit Verfügung vom 8. Februar 2022 entstanden (Urk. 3/2) und daher offensichtlich nicht verjährt. Der Zusammenhang der streitgegenständlichen For- derung mit den Behauptungen, dass die Beistände von B._____ ihr Vermögen entwendet hätten und dass die Bewohner der G._____-strasse ... weder AHV- Beiträge noch Steuern bezahlt hätten, ist unklar; da es sich dabei aber ebenfalls um nicht zulässige Einwendungen und teilweise auch unzulässige Noven handelt (siehe E. 4, E. 5.1.), ist darauf nicht weiter einzugehen. Was schliesslich den An-
trag auf Rückzahlung des Lohns betrifft, so bildet dies nicht Gegenstand des an- gefochtenen Entscheids, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die Be- schwerde erweist sich daher gesamthaft als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 73'911.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 73'911.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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