Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230170-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2023 (EB231064-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2023) definitive Rechts- öffnung für Fr. 295.20 nebst Zinsen. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungs- begehren ab (Urk. 10 S. 5 = Urk. 16 S. 5). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 11b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöff- nungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung sei vollstreckbar und stelle in Verbindung mit dem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Es sei dementsprechend Rechtsöffnung zu erteilen, so- weit der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld getilgt worden sei (Urk. 16 S. 2). Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoaus- zügen gingen Zahlungen zugunsten der Gesuchsteller von total Fr. 1'284.80 her- vor, womit dem Gesuchsgegner der Nachweis der Tilgung in diesem Umfang ge- linge. Es bliebe ein Differenzbetrag von Fr. 295.20 offen. Gründe, die der Ertei- lung der Rechtsöffnung betreffend diesen Restbetrag entgegenstünden, bringe der Gesuchsgegner nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten (Urk. 16 S. 3 f.). Betragsmässig sei die Restforderung samt Zins auf die Steuernachforde- rung und laufenden Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Im Mehrbetrag sei die Forderung abzuweisen. Das Gesuch sei sodann in Bezug auf die Verzugszinsforderung im Fr. 16.50 übersteigenden Umfang abzuweisen (Urk. 16 S. 4).
Erlass des Urteils bzw. im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Da die Tilgung der Forderung durch eine Urkunde bewiesen werden muss, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Tilgung der Forderung im Restbetrag von Fr. 295.20 nebst Zins nicht erwiesen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 295.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 15 und Urk. 17/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 295.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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