Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230169-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 8. November 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____, Gemeindeverwaltung,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. September 2023 (EB230269-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. September 2023 ersuchten die Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 8. August 2023, Urk. 6/2) für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2019 und 2021 um Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 47'145.40 zzgl. Zins von 4.5 % seit 26. Dezember 2021 (Forderung 2019), Fr. 280.90 Ausgleichszins, Fr. 63'170.50 zzgl. Zins von 4.5 % seit 27. Mai 2023 (Forderung 2021), Fr. 248.30 Ausgleichs- zins sowie Fr. 724.70 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner; Urk. 6/1). 1.2. Am 25. September 2023 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 6/4 S. 3 f.): "1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. 2. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustel- lung dieser Verfügung angesetzt, um einen Vertreter zu bestellen. Innert dieser Frist besteht für den Gesuchsgegner Rechtsstill- stand. Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass kein Vertretungsver- hältnis besteht. 3. Dem Gesuchsgegner wird eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Ende der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren der gesuchstellenden Partei in zweifacher Ausfer- tigung einzureichen. Ein allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann. In seiner Stellungnahme hat sich der Gesuchsgegner zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen oder zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. An- dere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 234 ZPO). 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)" 1.3. Am 11. Oktober 2023 ging hierorts ein Schreiben des Gesuchsgegners vom 7. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2023) mit dem Betreff "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (EB230269-G/Z01/be-pn)" ein (Urk. 1). Dasselbe Schreiben sendete er auch an die Vorinstanz (Urk. 6/6). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 7. Oktober 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzli- che Verfügung erheben möchte oder nicht (Urk. 3). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 verlangte der Gesuchsgegner die Durchführung eines Beschwerdeverfah- rens. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung "des Pflichtverteidigers in der vorlie- genden Sache" (Urk. 4). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–7). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzuläs- sig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefoch- tene Verfügung S. 4 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres an- zunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen End- entscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines dro- henden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhal- tung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnli- cher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
2.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es in seiner Beschwerde (Urk. 1), auszufüh- ren, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig, wurde mit dieser einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Vertreter zu bestellen und zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller Stellung zu nehmen. Der Gesuchsgeg- ner beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb seines Erachtens keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. 2.3. Des Weiteren ersucht der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 1). Ein solcher Rechtsmittelantrag ist im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zulässig, da die Vo- rinstanz mit ihrer Verfügung vom 25. September 2023 kein Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen hat. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der Vo- rinstanz zu stellen. Dabei hat sich der Gesuchsgegner grundsätzlich selbst um ei- nen Rechtsvertreter zu bemühen, ein "Pflichtverteidiger" wird ihm nicht von Amtes wegen beigegeben. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren nicht expli- zit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wä- re aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde (vorstehende Erwägungen 2.2–2.4) ohnehin abzuweisen gewesen.
3.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110'315.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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