Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230165-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 18. März 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 22. August 2023 (EB230181-I)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stell- ten mit Eingabe vom 11. Mai 2023 vorinstanzlich das Gesuch, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 6. März 2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 in der Höhe von Fr. 24.– nebst Zins zu 4.5 % seit 4. März 2023, für Fr. 2.45 aufgelaufener Zins bis 3. März 2023, für Kosten des vorhergehenden Betrei- bungsverfahrens in der Höhe von Fr. 227.30 und für die aktuellen Betreibungs- kosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/1). Mit Vorladung vom 10. Juli 2023 setzte die Vorinstanz die Rechtsöffnungs- verhandlung auf den 22. August 2023 an (Urk. 6). Der Gesuchsgegner nahm diese Vorladung am 18. Juli 2023 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 7 S. 1). Zur Verhandlung vom 22. August 2023 erschien keine der Parteien (Prot. Vi S. 5). Mit Urteil vom 22. August 2023 erteilte die Vorinstanz in der vorgenannten Betreibung gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuer des Jahres 2019 vom 20. August 2020 (Urk. 2/2), die entsprechende rechtskräftige Schlussrechnung vom 11. September 2020 (Urk. 1, Urk. 2/3) und das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Juni 2021 (EB210148-I; Urk. 2/4, Urk. 9/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 24.– nebst Zins zu 4.5 % seit 4. März 2023, für Fr. 2.45, für Fr. 150.–, für die Betreibungskosten sowie für Kos- ten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehr- betrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 14 = Urk. 17). b) Innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Urk. 15 S. 3) erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 gegen das vorgenannte Urteil "Rekurs/Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 16).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Rekurs" oder die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren ge- mäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 17 S. 6 Dispositivzif- fer 6). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 3. No- vember 2023 mit (Urk. 18). 3. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts- kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Der Gesuchsgegner behauptete im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren, er habe für diese Steuer- rechnung um einen Erlass gebeten, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht habe arbeiten können und ohne Einkommen gewesen sei. Er frage sich, für was man um einen Erlass bitte, wenn in der Folge trotzdem für Fr. 24.– betrieben werde und die Kosten um ein Vielfaches höher seien als der ursprüngliche Be- trag. Dies sei in keiner Art und Weise verhältnismässig (Urk. 16). Diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2023 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und dürfen im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die gemachten Behauptun- gen hätten bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht wer- den müssen, um Beachtung finden zu können. 4. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer-
den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 16). Da – wie aufgezeigt – die Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war, wäre dieses jedoch ohnehin abzuweisen gewesen. Der Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 16). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 174.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm