Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230164-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Oktober 2023 (EB230233-G)
Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Urteil vom 4. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegeg- ner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannen- stiel (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023) definitive Rechtsöffnung für total Fr. 290.60 nebst Zins (Urk. 19 S. 6 = Urk. 25 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Datum des Poststempels: 27. Oktober 2023) bei der Vorinstanz fristgerecht (Urk. 20/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und sinngemäss Beschwerde (Urk. 21; Urk. 23). Die Vorinstanz leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die erkennende Kammer weiter (Urk. 24). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungs- begehren auf den Strafbefehl vom 15. Dezember 2022, mit welchem der Ge- suchsgegner zur Bezahlung einer Busse von Fr. 20.– zuzüglich Gebühren von Fr. 140.60 verpflichtet worden sei, sowie auf die Verfügung betreffend Ein- spracherückzug, mit welcher dem Gesuchsgegner Gebühren in Höhe von Fr. 150.– auferlegt worden seien. Mit Rückzug der Einsprache sei der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und daher vollstreckbar. Dasselbe gelte für die Verfü- gung betreffend Einspracherückzug vom 20. März 2023, da der Gesuchsgegner deren Annahme verweigert habe, womit die Zustellung als erfolgt gelte (Urk. 25 S. 3 f.). Aufgrund dieser Umstände könne davon ausgegangen werden, dass auch gegen die Verfügung vom 20. März 2023 innert Frist kein Rechtsmittel erho- ben worden und diese in Rechtskraft erwachsen sei. Damit verfüge der Gesuch- steller über definitive Rechtsöffnungstitel für Fr. 20.– (Busse) und Fr. 290.60 (Ge- bühren) zuzüglich Verzugszinsen, wobei eine per 1. Juli 2023 erfolgte Zahlung von Fr. 20.– in Abzug zu bringen sei (Urk. 25 S. 4 f.). Der Gesuchsgegner habe
sich innert Frist nicht vernehmen lassen und habe entsprechend keine Einwen- dungen vorgebracht (Urk. 25 S. 5). 3. Der Gesuchsgegner rügt, die Begründung sei voller Fehler und nicht von einem legitimierten Richter unterzeichnet. Der Gesuchsteller habe ihm nie ei- nen Strafbefehl zustellen können, da er jedes Mal falsch adressiert gewesen sei, worauf er stets hingewiesen habe. Zudem seien alle Forderungen nie mit rechts- gültiger Unterschrift unterschrieben worden. Somit seien alle Urteile und Strafbe- fehle nicht rechtsgültig. Er verlange ein Urteil eines legitimierten Richters mit rechtsgültiger Unterschrift. Eine Gerichtsschreiberin mit Paraphe sei nicht legiti- miert, Urteile zu visieren. Er weise stets darauf hin, dass er nicht die beschuldigte Person (= tote Sache) sei. Er erachte dieses Urteil als gegenstandslos und ver- lange den Rückzug der Rechtsöffnung (Urk. 23). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 5. Der Gesuchsgegner präzisiert nicht, inwiefern die Begründung fehler- haft sein soll und dies ist auch nicht ersichtlich. Beim Einwand, dass der Strafbe- fehl aufgrund falscher Adressierung nicht habe zugestellt werden können, handelt es sich um eine wegen des Novenverbots unzulässige neue Behauptung (siehe E. 4). Zudem ist der Einwand offensichtlich unzutreffend, da einerseits ein Zu- stellnachweis vorliegt (Urk. 3/2) und der Gesuchsgegner andererseits im Schrei- ben vom 20. Dezember 2022 die Zustellung selbst bestätigte, indem er Ausfüh- rungen zum Strafbefehl machte (Urk. 3/3). Ferner war die Adresse des Gesuchs-
gegners entgegen seinen Ausführungen korrekt, ist es doch dieselbe, welche er in seiner Beschwerdeschrift angibt (Urk. 3/1; Urk. 23). Ob der Name in Gross- oder Kleinbuchstaben geschrieben wird und der Vorname vor dem Nachnamen geführt wird, ist für die Postzustellung unerheblich, solange – wie hier – keine Zweifel an der Identität der Person bestehen. Schliesslich ist der vorinstanzliche Entscheid auch gesetzeskonform unterzeichnet. So bestimmt § 136 GOG ZH, dass Endent- scheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mit- glied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unter- zeichnet werden. Andere Entscheide – also unter anderem Entscheide im sum- marischen Verfahren – werden gemäss § 136 GOG ZH durch ein Mitglied des Gerichts oder eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber unterzeich- net. Dass das vorinstanzliche Urteil durch die Gerichtsschreiberin unterzeichnet wurde, ist daher korrekt. Im Übrigen braucht eine Unterschrift auch nicht lesbar zu sein; es genügt, wenn nachvollzogen werden kann, wer den Entscheid unter- schrieben hat (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar § 136 N 3). Damit wur- den sämtliche Formvorschriften durch die Vorinstanz gewahrt. Weshalb die Un- terschrift auf dem Strafbefehl nicht rechtsgültig sein soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher als un- begründet und ist abzuweisen. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 290.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: jo