Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230162-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 10. Januar 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Oktober 2023 (EB231116-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2023) – für eine Parteientschädigung – defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 3'216.90; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 25. Oktober 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 13b: Zustellung am 16. Oktober 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 5): "Es sei das Urteil vom 9.10.2023 an das Bezirksgericht ZH zurückzuweisen zur Neubeurteilung. Es sei die Rechtsöffnung von X._____ / B._____ abzuweisen wegen Nichtig- keit. Es sei die Betreibung im Betreibungsamt ZH Kreis 11 zu annulieren. Es sei ein Sistierung aller Verfahren bezüglich B._____ bzw. alle Verfahren die gegen A._____ geführt werden durch das Gericht ZH zu sistieren / veran- lassen bis definitive Urteile der diversen Gerichtsverfahren in dem B._____ involviert ist und deren fiktive Akten wie z.Bsp. VV.2022.135, OV.2021.5 etc. von denen bestehen !!! Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B._____ / X._____ !" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Am 4. Dezember 2023 reichte die Gesuchsgegnerin weitere Unterlagen ein (Urk. 22/1-5). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr für das Beschwerdeverfahren auf- erlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- innert Nachfrist geleistet (Urk. 18-20, 23). Da sich sodann die Beschwerde sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuch- stellerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Ein Verfahren kann sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfah- rens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin macht hierzu zu- sammengefasst geltend, in den anderen Verfahren werde die Nichtigkeit der
Stockwerk-eigentümerbeschlüsse, mit welchen die Gesuchstellerin als Verwalte- rin eingesetzt worden sei, geltend gemacht (Urk. 14 S. 6). Das vorliegend zu voll- streckende Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen (dazu unten Erw. 3.b) betrifft ein abgeschlossenes Verfahren. Allfällige andere Gerichtsentscheide können da- ran nichts mehr ändern. Eine Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens vom Er- gebnis allfälliger anderer Gerichtsverfahren ist daher nicht zu sehen und das Sis- tierungsgesuch ist ohne weiteres abzuweisen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat in- sofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wur- de, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 20. Dezember 2022, worin die Gesuchsgegnerin verpflichtet werde, die Gesuchstellerin mit Fr. 3'216.90 pro- zessual zu entschädigen. Auf die dagegen erhobene Berufung der Gesuchstelle- rin sei mit vollstreckbarer Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juni 2023 nicht eingetreten worden. Das Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Einwen- dungen der Gesuchsgegnerin gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Gerichtsent-
scheide könnten vom Rechtsöffnungsgericht nicht geprüft werden. Die von der Gesuchsgegnerin als nichtig bezeichnete Vollmacht des Vertreters der Gesuch- stellerin sei nicht zu beanstanden. Weitere (zulässige) Gründe gegen die Rechts- öffnung habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und würden sich auch nicht aus den Akten ergeben. Die Forderung sei betragsmässig ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 Erwä- gung 2). c1 ) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Kern geltend, das vorinstanzliche Urteil und die schaffhauserischen Urteile seien alle nichtig. Alles beruhe auf Inszenierungen, Intrigen und Machenschaften von Dritten. Alles zu- sammen sei ein Desaster; es würden Vetternwirtschaft und Korruptionshandlun- gen in Schaffhausen und St. Gallen vorliegen. Alles werde bestritten (Urk. 14 S. 1-4). Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen eine eigentliche Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht ansatzweise zu begründen: Die Ge- suchsgegnerin war an jenen Verfahren beteiligt und eine Unzuständigkeit wird lo- gischerweise (die Gesuchsgegnerin war Klägerin bzw. Berufungsklägerin in jenen Verfahren; vgl. Urk. 5/2 und 5/3) nicht geltend gemacht. Wie sodann bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 15 Erw. 2.4), ist im Verfahren auf definitive Rechts- öffnung eine inhaltliche Überprüfung des zu vollstreckenden Entscheids nicht möglich; eine solche konnte einzig im entsprechenden (von der Gesuchsgegnerin erfolglos beschrittenen) Rechtsmittelverfahren erfolgen. c2) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich sinnge- mäss geltend, wegen der ihr von der Vorinstanz zu kurz gewährten Fristerstre- ckung habe sie sich gegen die Rechtsöffnung nicht richtig wehren können (Urk. 14 S. 3, S. 4 Ziff. 2.6). Der Gesuchsgegnerin war von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. August 2023 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an- gesetzt worden (Urk. 6; zugestellt am 28. August 2023, Urk. 7). Sie reichte hierzu am 6. September 2023 ein – unbelegtes – Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 8).
Von der Vorinstanz wurde dennoch mit Verfügung vom 8. September 2023 die Frist (letztmals) bis zum 19. September 2023 erstreckt (Urk. 10). Dass die Ge- suchsgegnerin diese Verfügung erst am 19. September 2023 (einen Tag nach Ab- lauf der Abholfrist) entgegennahm (Urk. 11), hat sie sich selber zuzuschreiben; aufgrund ihres unbelegten Fristerstreckungsgesuchs konnte sie an sich gar nicht mit einer Fristerstreckung, sicher aber nicht mit einer solchen von mehr als der Dauer der angesetzten Frist (10 Tage) rechnen. Die Gesuchsgegnerin macht auch nicht geltend, was sie denn sonst noch gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung hätte vorbringen wollen. Wie schon die Vorinstanz in der Verfü- gung vom 8. September 2023 dargelegt hat (Urk. 10 S. 2), war und ist im vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren einzig über das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu befinden (vgl. auch vorstehend Erw. 3.c1). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'216.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Überschuss wird ihr, vorbehältlich von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse, zurückerstat- tet werden. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem folgen- den Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss ver- rechnet. Der Überschuss wird ihr, vorbehältlich von Verrechnungsforderun- gen der Gerichtskasse, zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 16, 17/1-8, 21 und 22/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'216.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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