Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230161-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Bülach
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. September 2023 (EB230234-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 21. September 2023 trat das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskos- ten nicht ein; mit gleichzeitigem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2023) – gestützt auf einen Strafbefehl für Busse und Kosten – definitive Rechts- öffnung für Fr. 500.-- und regelte die Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 26. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 18. Oktober 2023) Beschwerde und stellte sinnge- mäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Die Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil mit der Verfügung des Bezirks- gerichts Hinwil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Ge- suchstellers sei abzuweisen; die Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerle- gen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (recht- zeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 26. Januar 2023 [womit der Gesuchsgegner mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft und ihm die Kosten von Fr. 250.-- auferlegt wurden; Urk. 2/3]. Dieser stelle grundsätzlich ei- nen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Gesuchs- gegner habe eingewandt, dieser Strafbefehl sei ihm nie zugestellt worden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Gesuchsgegner beim ersten Zustellver- such die Sendung nicht abgeholt und bei der zweiten Zustellung die Annahme verweigert habe; spätestens mit der nachfolgenden amtlichen Publikation am 14. April 2023 gelte der Strafbefehl als zugestellt. Da innert Frist kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Ge- suchsgegner die materielle Richtigkeit der Forderung in Frage stelle, könne das Rechtsöffnungsgericht hierüber nicht befinden; im Übrigen habe der Gesuchs- gegner weder Tilgung noch Stundung geltend gemacht oder eine Verjährungsein- rede erhoben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- zu erteilen (Urk. 13 S. 2-5). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als Begründung ein- zig geltend, er sei durch das Bezirksgericht Bülach freigesprochen worden; die Forderung des Strafbefehls Nr. ST.2019.1404 sei demnach hinfällig (Urk. 12). Als Beweismittel legt er seiner Beschwerde (u.a.) ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. März 2022 und eine Verfügung desselben Gerichts vom 21. Dezember 2022 bei (Urk. 10/BB 1 und 10/BB 8). d) Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt (oben Erwägung 2.a), neue Beweismittel nicht zulässig. Die vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht eingereichten beiden Entscheide des Bezirksgerichts Bülach können daher nicht berücksichtigt werden. Die (bereits im vorinstanzlichen Verfahren er- hobene; vgl. Vi-Prot. S. 4 und 5) Behauptung, dass er freigesprochen worden sei, bleibt damit unbelegt und ist demgemäss unbeachtlich. Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht vorgebracht, womit es bei diesen und der darauf gestützten definitiven Rechtsöffnung bleibt.
e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen. dass die Beschwerde auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die beiden Entscheide des Bezirksgerichts Bülach hätten berücksichtigt werden können. Mit dem Urteil vom 23. März 2022 wurde der Gesuchsgegner zwar freigesprochen (Urk. 10/BB 8); jedoch wurde die- ses Urteil mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und das Verfahren an das Bezirksgericht Bülach zurückgewie- sen (vgl. Urk. 15/BB 1 Erwägung 1.2). Dieses hat sodann mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 die (früheren) Strafbefehle vom 20. Mai 2020 und 6. Juli 2021 aufgehoben und das Verfahren an das Statthalteramt des Bezirks Bülach zurück- gewiesen (Urk. 15/BB 1). Das Statthalteramt Bülach hat daraufhin schliesslich den Strafbefehl vom 26. Januar 2023 (Urk. 2/3 = Rechtsöffnungstitel) erlassen; dieser ist in Rechtskraft erwachsen und nunmehr zu vollstrecken. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
Zürich, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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