Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230160-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Oktober 2023 (EB230387-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2023) – gestützt auf einen Darlehensvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 25'000.-- nebst 5 % Zins seit 8. Februar 2023 sowie Fr. 229.45 aufgelaufene Zinsen und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten wurden zu ¼ dem Ge- suchsgegner und zu ¾ dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 19 = Urk. 24). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 26. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 20: Zustellung am 17. Oktober 2023) eine Beschwerde mit dem sinn- gemässen Beschwerdeantrag (Urk. 23 i.V.m. Urk. 6 S. 1): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Weil der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde ein "ordentliches Verfahren" verlangt (un- ten Erwägung 2.c), wurde er mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 darauf hinge- wiesen, dass das Rechtsöffnungsverfahren kein solches ordentliches Verfahren sei, sondern er dafür innert Frist eine Aberkennungsklage erheben müsste (Urk. 25). Da sich sodann die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids an- hand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend bean-
standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vor- getragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf einen von den Parteien unterzeichneten Darlehensvertrag vom 31. März 2022 über Fr. 100'000.-- mit vier jährlichen Rückzahlungsraten à Fr. 25'000.--, erstmals fällig am 1. Dezember 2022. Dieser Darlehensvertrag stelle einen tauglichen pro- visorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe vorgebracht, er anerkenne den Darlehensvertrag nicht; soweit er damit die Auszahlung des Dar- lehens bestreiten wolle, sei zu beachten, dass die tatsächliche Auszahlung des Darlehens im unterzeichneten Vertrag festgestellt (und die Unterzeichnung durch den Gesuchsgegner nicht bestritten) worden sei, womit dem Gesuchsteller der Beweis für die Hingabe der Darlehensvaluta gelinge. Der Gesuchsteller habe so- dann zwar das Darlehen mit Schreiben vom 3. Februar 2023 gekündigt (womit der ganze Betrag zur Rückzahlung fällig geworden sei); aufgrund der Kündigungsfrist von sechs Wochen sei die Kündigung jedoch erst auf den 20. März 2023 wirksam geworden. Im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 15. Februar 2023 sei damit bloss die erste Rate (Fr. 25'000.-- per 1. Dezember 2022) fällig gewe- sen, weshalb nur dafür Rechtsöffnung erteilt werden könne. Der Gesuchsgegner habe keine Einreden, welche die Schuldanerkennung entkräften könnten, sofort glaubhaft gemacht (Urk. 24 S. 4-7). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, jede Partei habe das Recht auf eine Anhörung vor einem ordentlichen Ge- richt. Da er sich keinen Anwalt leisten könne und es um seine Existenz gehe, ver- lange er ein ordentliches Verfahren, um Ungereimtheiten zu klären. Es sei, wie von ihm verlangt, klar abzuklären, wo Belege und Überweisungen erfolgt seien und wieso so ein Vertrag Jahre danach zustande kommen könne. Er habe für den Gesuchsteller jahrelang Arbeiten ausgeführt und könne dafür Zeugen benennen.
Der Ge-suchsteller habe ihm gedroht und ihn eingeschüchtert. Er (der Gesuchs- gegner) verlange einfach einen fairen Prozess, in welchem seine Fragen und An- träge auch wahrgenommen würden (Urk. 23). d) Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ist kein solches ordentliches Verfahren, in welchem über den Bestand einer Forderung entschieden werden könnte. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nur (vereinfacht gesagt) vorab zu prüfen, ob die betriebene Forderung durch Urkunden ausgewiesen (ob ein sog. Rechts- öffnungstitel vorliegt) sowie fällig ist, und hernach. ob diese Urkunden durch Ein- wendungen des Schuldners sofort entkräftet werden. Gemäss dem angefochte- nen Urteil ist die erste Rate von Fr. 25'000.-- durch den auch vom Gesuchsgegner unterzeichneten Darlehensvertrag vom 31. März 2022 (Urk. 3/1) ausgewiesen sowie fällig und hat der Gesuchsgegner diesen Darlehensvertrag durch seine Einwendungen nicht sofort entkräften können (vgl. oben Erwägung 2.b). Diese Erwägungen der Vorinstanz werden vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei und bei der darauf gestützten provisorischen Rechtsöffnung bleibt. Dass die Vorinstanz den Bestand der Forderung nicht wei- ter geprüft und keine weiteren Beweise zum Bestand der Forderung abgenom- men hat, stellt keine unrichtige Rechtsanwendung dar. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 25'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren gestellt (Urk. 23). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewe- sen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittello-
sigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde des Gesuchsgegners ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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