Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230158-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. November 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Oktober 2023 (EB230360-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 wies das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 1'660.65 für Informationsdienst- leistungen – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbe- fehl vom 20. Juli 2023) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 23. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin sei gutzuheissen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen ausei- nandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, provisorische Rechtsöffnung werde gemäss Art. 82 SchKG erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentli- che Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerken- nung beruhe; aus dieser müsse der Wille des Betriebenen hervorgehen, eine be- stimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen. Wenn sich der gefor- derte Betrag nicht ohne weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe, habe die das Rechtsöffnungsgesuch stellende Partei darzulegen, woraus sie ihre Forde- rung ableite, und in nachvollziehbarer Weise darzustellen, wie sich der Betrag zu- sammensetze (Urk. 12 Erwägungen 2.1.1 und 2.1.2). Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen von der Gesuchsgegnerin mit Unterschrift bekräftigten Bestellschein vom 30. April 2020 sowie die Rechnung Nr. 4317474 vom 15. März 2023 über Fr. 1'660.65. Der Bestellschein weise einen Betrag von Fr. 1'210.– auf und die Gesuchsgegnerin habe sich darin zu dessen Bezahlung für eine Vertragslaufzeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 verpflichtet; er stelle damit an sich einen Rechtsöffnungstitel in diesem Umfang dar. Die beigelegte Rechnung betreffe hingegen den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 und enthalte keine Unterschrift der Gesuchsgegnerin. Weder aus dem Rechtsöff- nungsbegehren noch aus den vorliegenden Akten ergebe sich, wann und unter welchen Bedingungen der Vertrag verlängert worden sei; Urk. 2/5 sei ein von der Gesuchstellerin verfasstes Dokument, das keine Unterschrift enthalte. Es fehle auch an einem Verweis auf etwaige Preiserhöhungen. Es sei kein neuer Vertrag oder eine Schuldanerkennung ersichtlich, woraus erkennbar wäre, dass die Ge- suchsgegnerin für die Laufzeit vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 die Preiserhö- hungen und/oder den Betrag von Fr. 1'660.65 anerkenne. Somit liege für den Be- trag von Fr. 1'660.65 kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 12 Erwägungen 2.1.3 und 2.2). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, der Bestellschein vom 30. April 2020 sei als Rechtsöffnungstitel für die be- triebene Rechnung 4317474 anzuerkennen aufgrund der im Bestellschein er- wähnten Auftragsbedingungen (automatische Verlängerung) bzw. fehlender Kün- digung des Vertrags. Mit dem Bestellschein habe die Gesuchsgegnerin ein Abon- nement für ein Jahr für den Betrag von Fr. 1'210.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ab-
geschlossen, welches sich ohne rechtzeitige Kündigung automatisch verlängere. Da der Vertrag nicht gekündigt worden sei, werde die bestellte Dienstleistung wei- terhin erbracht. lm zweiten Vertragsjahr vom 1. Mai 2021 bis 30. April 2022 seien sodann gemäss Bestellschein auch die zwei Zusatz-Optionen kostenpflichtig ge- worden, sodass sich der Betrag um total Fr. 195.-- zuzüglich Mehrwertsteuer er- höht habe. Urk. 2/5 versuche, mithilfe der Preisanpassungs-Schreiben die Preis- entwicklung verständlich abzubilden. Die Gesuchsgegnerin habe die Preisanpas- sungen jeweils durch Zahlung der Rechnungen bis ins dritte Vertragsjahr akzep- tiert (Urk. 11). d) Die Beschwerdebegründung enthält keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Begründung (Erwägungen), sondern besteht praktisch einzig aus einer nachträglichen Begründung des vorinstanzlich nicht begründeten Rechtsöffnungsgesuchs. Dies genügt nicht. Dass sich der Vertrag (gemäss Be- stellschein) ohne rechtzeitige Kündigung automatisch verlängere, dass seitens der Gesuchsgegnerin keine Kündigung erfolgt sei und dass ab dem zweiten Ver- tragsjahr kostenpflichtige Zusatzoptionen vereinbart gewesen seien, wurde im Rechtsöffnungsgesuch nicht dargelegt (vgl. Urk. 1); diese neuen (zusätzlichen) Behauptungen können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben bzw. berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). Auch wenn sich einzelne dieser Vorbringen allenfalls aus den Akten ergeben würden, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts ist, in den Akten nach für eine Partei günstigen Vorbringen zu suchen. Vielmehr entspricht es ständiger Praxis des Obergerichts, dass ein Rechtsöffnungsbegehren im Rechtsöffnungsgesuch sel- ber schlüssig zu begründen ist (vgl. ZR 117/2018 Nr. 42 E. 3.3.3 f. m.w.H.). Ob schliesslich die Gesuchsgegnerin Preisanpassungen durch Zahlung akzeptiert habe, ist für das Rechtsöffnungsverfahren irrelevant, da eine Zahlung keinen Rechtsöffnungstitel darstellt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'660.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ya