Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230157-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeinde B.
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. August 2023 (EB230205-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2023) – für Staats- und Gemeindesteuern des Steuerjahres 2020 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 567.65 nebst 4.5 % Zins seit 24. Mai 2023, für Fr. 2.20 Zinsen und für Fr. 26.10 aufgelaufene Zinsen bis zum 22. Mai 2023; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners ge- regelt (nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15). b) Gegen dieses (ihm am 12. Oktober 2023 zugestellte; Urk. 13) Urteil er- hob der Gesuchsgegner am Montag, 23. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO: Beschwerdefrist 10 Tage) Beschwer- de und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Begehren der Beschwerdegegner:innen sei Abzuweisen, da dieser offensichtlich Unrichtig ist. 2. Die Verfügung und Urteil vom 17. August 2023 vom Bezirksgericht Hin- wil sei Abzuweisen und zu Korrigieren. 3. Es sei Vollständig zu Berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur denjenigen Betrag zu versteuern habe, der ihm im Jahr 2020, von der SVA-Invalidenversicherung, 8087 Zürich auch tatsächlich ausbezahlt wurde, nämlich nur CHF 2'316.--! Das sind, die ihm, von der IV-Rente, zugesprochenen, CHF 1'158.-- pro Monat ! Somit erhielt er nur die lV-Renten für zwei Monate, das sind die IV-Renten zum November 2020 und Dezember 2020, und somit nur Zwei Mal CHF 1'158.--! Die er noch erhalten konnte, und das sind ins- gesamt nur noch CHF 2'316.--! Die Nachzahlungen, vom/ab 01. Juli 2019, durch die IV-Rente der SVA Zürich, für 16 Monate, mit insgesamt CHF 18'528.--, wurden offenbar auf Begehren des Sozialamtes der Gemeinde B._____ ZH diesen direkt ausbezahlt, obwohl der Beschwerdeführer diese IV-Renten- Nachzahlung sehr viel nötiger gehabt hätte, zur Finanziellen Überbrü- ckung, als die Gemeindeverwaltung der Gemeinde B._____, zumal die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur IV-Rente, selber und Zusätzlich noch, sehr viele Monate für eine, deren Vorstellungen einer Berechnung benötigten. 4. Die Akten, Unterlagen und Dokumente seien von den Vorinstanzen Dreifach einzufordern, und auch dem Beschwerdeführer zuzusenden, damit dann alle, Sie das Gericht, die Beschwerdegegner:innen und der Beschwerdeführer dieselben Akten vor sich haben. 5. Es sei Gerichtlich auch zu Beachten, dass Naturgemäss weitere Anträ- ge auch in den Begründungen enthalten sind und sich dort entnehmen
las-sen. Und genauso in den Anträgen, auch Begründungen enthalten sind und da zu entnehmen sind. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner:innen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat ein Recht auf Einsicht in die Akten und kann auch Kopien davon anfertigen lassen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Da die Anfertigung von Kopien Kosten verursacht (die letztlich der Gesuchsgegner zu tragen hätte) und dieser sämtliche relevanten Aktenstücke bereits kennt, ist seinem Begehren um Zusendung von Kopien der gesamten Akten nicht zu entsprechen. Es steht ihm frei, in der Rechtsmittelfrist die Akten auf der Kanzlei der Kammer einzusehen und sich gegebenenfalls (auf eigene Kosten) Kopien anfertigen zu lassen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid vom 14. April 2022 für Staats- und Gemeinde- steuern 2020, auf den (den Rekurs des Gesuchsgegners abweisenden) Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2023 sowie auf die
entspre-chende Schlussrechnung vom 14. April 2022 stützen, welche rechtskräf- tig seien. Die Schlussrechnung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, das Steuerrekursgericht habe nicht unab- hängig und unrichtig entschieden; er müsse nur diejenigen nachträglichen IV- Leistungen versteuern, welche er tatsächlich erhalten habe, nicht aber jene, wel- che direkt an die Gemeinde ausbezahlt worden seien. Dieser Einwand könne je- doch nicht berücksichtigt werden, denn über den Bestand einer Forderung könne das Rechtsöffnungsgericht nicht urteilen. Der Gesuchsgegner habe sodann weder Tilgung, Stundung noch Verjährung geltend gemacht, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 2-4). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Kern geltend, die Einschätzung für die Steuern 2020 sei offensichtlich unrichtig. Von den ihm zu- stehenden nachträglichen IV-Renten habe er tatsächlich nur Fr. 2'316.-- erhalten, wogegen Fr. 18'528.-- direkt an das Sozialamt B._____ bezahlt worden seien; diese müsse er nicht versteuern, da er sie ja nicht erhalten habe, obwohl sie ihm zugestanden seien und er sie auch viel nötiger gehabt hätte als das Sozialamt. Das Steuerrekursgericht, welches seinen Rekurs beurteilt habe, sei kein neutrales Gericht, sondern stehe dem Steueramt sehr nahe und habe diesen Sachverhalt offensichtlich falsch beurteilt; er habe aber Anspruch auf ein neutrales Gericht. Dies sei der Vorinstanz nicht klar geworden, obwohl er darauf hingewiesen habe. Die Beschwerde müsse gutgeheissen werden, um das ihm widerfahrene offen- sichtliche Unrecht zu beheben (Urk. 14 S. 3-5). d) Wie bereits die Vorinstanz dem Gesuchsgegner dargelegt hat (VI- Prot. S. 5), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren (d.h. kein "gewöhnlicher" Zivilprozess). In diesem Verfah- ren kann nicht geprüft werden, ob eine Forderung besteht oder nicht, sondern es kann einzig geprüft werden, ob die betriebene Forderung in einem vollstreckbaren (rechtskräftigen) Entscheid eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festge- setzt wurde. Eine Überprüfung jenes Entscheids hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (hier: mit Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerre- kursgerichts) erfolgen können und müssen; das Rechtsöffnungsgericht ist jedoch
keine Rechtsmittelinstanz; es darf den (zu vollstreckenden) Entscheid inhaltlich nicht mehr überprüfen. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Ge- suchsgegners, wonach das Steuerrekursgericht kein neutrales Gericht und die Steuerforderung offensichtlich unrichtig sei, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewandt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 567.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren gestellt (Urk. 14). Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. obige Erwä- gungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
Zürich, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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