Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230155-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 30. Oktober 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 2. Oktober 2023 (EB230671-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. September 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 11. August 2023) für Fr. 1'939.65 nebst Zinsen zu 5 % seit 10. März 2023 sowie für die Betreibungskosten (Urk. 1). Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin (Urk. 3A = Urk. 8). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 14. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 4) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung ih- res Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder einge-
reicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff. ). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange die Erteilung der Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 1'939.65. Als Forderungsgrund führe sie in ihrem Gesuch eine Lieferung vom 7. Februar 2023 an, wofür die Gesuchsgeg- nerin ihr am 1. Februar 2023 einen Auftrag erteilt habe. Die dem Gesuch beige- legten Urkunden, so die Offerte 112205, die Auftragsbestätigung 214595, der Lie- ferschein 417051, die Rechnung 617343, ein Kontoauszug, ein Auszug aus der Debitorenbuchhaltung und diverse Mahnungen, wiesen allesamt nicht die Qualität eines Rechtsöffnungstitels auf. Es fehle ihnen namentlich an der ausdrücklichen, durch eigenhändige Unterschrift bekräftigten Anerkennung der Forderung durch die mutmassliche Schuldnerin. Eine öffentliche Beurkundung liege ebenfalls nicht vor. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung falle vorliegend ohnehin ausser Betracht, weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigten. Das Rechtsöff- nungsgesuch der Gesuchstellerin erweise sich damit als offensichtlich unbegrün- det im Sinne von Art. 253 ZPO und sei folglich abzuweisen (Urk. 8 E. 2.2). 3.2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass die Be- stellung zwar "nur" telefonisch erfolgt sei, was nicht unüblich sei, sie jedoch weite- re Beweise habe, wie dass die Lieferung nach Angabe des Schuldners direkt zu dessen Kunden erfolgt sei, was ihr Spediteur mit Bildern und einer Empfangsbe- stätigung dokumentiert habe. Zudem habe der Schuldner zwei Teilzahlungen am 31. Juli 2023 und am 31. August 2023 geleistet, was als Schuldeingeständnis zu werten sei (Urk. 7). 3.3. Die Behauptung, dass die Bestellung telefonisch erfolgt sei, sowie die Aus- führungen zur Lieferung an den Kunden der Gesuchsgegnerin erfolgen erstmals
im Beschwerdeverfahren, und auch die Unterlagen, auf welche die Gesuchstelle- rin verweist (Fotos der Lieferung und Empfangsbestätigung, Urk. 9/1–2), reicht sie erstmals mit ihrer Beschwerde ein. Sie legt nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, diese Vorbringen und Unterlagen bereits in den erstinstanzli- chen Prozess einzubringen; dies ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des umfas- senden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2) können diese erstmaligen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel daher im Beschwerdever- fahren nicht mehr berücksichtigt werden. 3.4. Selbst bei deren Berücksichtigung wäre der Beschwerde jedoch kein Erfolg beschieden, da – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine durch Un- terschrift bekräftigte Schuldankerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt. 3.5. Die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens besagt nur, dass die Ge- suchstellerin nicht über die für dieses Verfahren notwendigen Dokumente verfügt, über den Bestand der Forderung ist damit noch nichts gesagt. Der Gesuchstelle- rin steht es somit frei, die Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess durchzu- setzen. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'939.65 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Ge- suchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 30. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: jo