Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230154-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 19. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. September 2023 (EB231204-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 4. September 2023 (am 5. September 2023 zur Post gegeben) ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuch- stellerin) bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 17. August 2023) um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 1'870.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2023, Fr. 88.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 21. September 2023 ab (Urk. 4 S. 4 = Urk. 7 S. 4). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 9. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 5b und an Urk. 6 angehef- teter Briefumschlag) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Überprüfung bzw. Anpassung des Urteils (Urk. 6). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. b) Der Gesuchsgegner wurde – entgegen seiner Ansicht (Urk. 6) – durch das Urteil vom 21. September 2023 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wies die Vor- instanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Urk. 7). Dem Gesuchsgegner erwächst somit aus dem an- gefochtenen Urteil kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf sei- ne Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. a) Auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umstän- dehalber zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 6, 8 und 9/1-3 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'870.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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