Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230153-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 31. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. September 2023 (EB230292-M)
Erwägungen: 1.a)Mit zunächst unbegründetem (vgl. Urk. 7) und hernach begründetem Urteil vom 12. September 2023 (Urk. 10 = Urk. 13) erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Engstringen (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2023) definitive Rechtsöffnung für die Kantonssteuern des Steuerjahres 2020 von Fr. 943.25 nebst Zins zu 2.5 % seit 30. Mai 2023, wies im Mehrbetrag (Mahngebühr und wei- tere Verzugszinsen) das Rechtsöffnungsbegehren ab, auferlegte die auf Fr. 150.– festgesetzte Spruchgebühr dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 13 Dispositiv- Ziffer 1-4). b)Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Oktober 2023) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk.11/2 und an Urk. 12 angehefteter Briefum- schlag mit Poststempel) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12): "Es sei die Spruchgebühr von CHF 150.00 auf neu CHF 100.00 herabzusetzen. Es sei das Urteil vom 12. September 2023 Geschäfts-Nr. EB230292-M / U_begr zur Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
3.a)Die Vorinstanz erwog, dem Gesuchsteller sei für Fr. 943.25 nebst Zins zu 2.5 % seit 30. Mai 2023 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) definitive Rechts- öffnung zu erteilen und im Mehrbetrag sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuwei- sen. Da der Gesuchsgegner fast vollumfänglich unterliege, seien ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urk. 13 S. 5). b)Der Gesuchsgegner rügt, die Spruchgebühr von Fr. 150.– entspreche rund 16 % der Grundforderung von Fr. 943.20 nebst Zins zu 2.5 % seit 30. Mai 2023, was er als unverhältnismässig erachte. Die Herabsetzung der Spruchge- bühr auf Fr. 100.– entspreche rund 10 % und erweise sich vorliegend als verhält- nismässig (Urk. 12). c)In Bezug auf die Höhe der Spruchgebühr für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren verwies die Vorinstanz zutreffend auf Art. 48 GebV SchKG (Urk. 13 S. 5). Diese Bestimmung sieht bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.– eine Spruchgebühr von Fr. 40.– bis Fr. 150.– vor. Innerhalb des ge- setzlich vorgegebenen Tarifrahmens sind in erster Linie die Schwierigkeit des Prozesses und der dem Gericht erwachsene Aufwand massgebend (BK ZPO- Sterchi, Art. 105 N 2). Der Streitwert im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren beläuft sich auf Fr. 943.25 (Urk. 1). Die Vorinstanz bewegt sich somit mit der auf Fr. 150.– festgesetzten Spruchgebühr im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wo- bei ihr bei der konkreten Festsetzung ein Ermessen zukommt. Inwiefern die Vorin- stanz dieses nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, bringt der Gesuchsgegner nicht konkret vor. Angesichts des der Vorinstanz erwachsenen Aufwands – sie hatte das Verfahren anzulegen (d.h. kanzleitechnisch zu erfassen), die Prozessvoraus- setzungen und das weitere Vorgehen zu prüfen, das Aktenverzeichnis zu erstel- len und weiterzuführen, die Parteien vorzuladen sowie das Urteil unter Mitwirkung eines Richters und einer Gerichtsschreiberin zu fällen –, erscheint die festge- setzte Spruchgebühr von Fr. 150.– als angemessen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4.a)Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG festzusetzen. Vorliegend war keine
Beschwerdeantwort einzuholen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden weite- ren Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion der Maximalgebühr von Fr. 225.– auf Fr. 100.–. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b)Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 12 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ya