Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230150-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 26. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. September 2023 (EB230530-C)
Erwägungen: 1.1. Am 20. September 2013 schlossen der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) als Unternehmer sowie die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) und ihr Ehemann als Besteller ei- nen Generalunternehmer-Werkvertrag zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit Hallenschwimmbad und Nebengebäude im C._____ [Strasse] ... in D._____ ab (Urk. 26/3). Mit Urteil vom 16. Januar 2023 (Geschäfts-Nr.: RT220130-O) wies die hiesige Kammer das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung für eine Honorarforderung gegen die Gesuchstellerin ab und verpflichtet den Gesuchsgegner zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (Urk. 3/2 S. 16). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (Urk. 1/1) stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (fortan Vor- instanz) in der Betreibung ... des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2023) gestützt auf das vorgenannte Urteil das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2023 sowie für Fr. 73.30 Betreibungskosten. 1.3. Mit Urteil vom 18. September 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5 % seit 24. März 2023 und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 17 = Urk. 24). 1.4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 (Da- tum Poststempel: 9. Oktober 2023) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 18) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 18. September 2023, Geschäfts-Nr.: EB230530-C/U Hu/ad vollumfänglich abzuweisen, ausgenommen davon, ist der Antrag, S. 5 Pkt. 4 der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung, der ab- gewiesen wurde."
1.5. Am 13. Oktober 2023 reichte der Gesuchsgegner eine weitere – im Wesent- lichen gleichlautende – Beschwerdeschrift ein (Urk. 29). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–22). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Erstin- stanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Be- weis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Ent- scheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefoch- tenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensicht- lich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Entscheid RT220130-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2023 sei ein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Darin werde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Dieser Entscheid sei vollstreckbar (vgl. die auf der letzten Seite des Entscheids angebrachte Rechtskraftbescheinigung, Urk. 3/2 S. 17 und Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Partei- entschädigung sei zugleich Gegenstand der von der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner eingeleiteten und streitgegenständlichen Betreibung. Die Identitä- ten seien gegeben. Der Gesuchsgegner habe nicht durch Urkunden bewiesen,
dass er die Parteientschädigung seit Erlass des Entscheids bezahlt habe, dass sie ihm gestundet worden, oder dass sie verjährt sei. Auch im Übrigen erwiesen sich die Ausführungen des Gesuchsgegners als nicht weiter erheblich, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 24 E. 4). 3.2. Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Beschwerde vor, er habe das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2023 (RT220130-O) akzep- tieren müssen, da er eine Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht hätte durch- stehen können, weder finanziell noch gesundheitlich (Urk. 23 S. 2; Urk. 29 S. 2). Das Urteil basiere auf teilweise nicht vollständig eingereichten Vertragsunterla- gen. In vollem Wissen dieser Tatsache habe die Gesuchstellerin wichtige Fakten zurückbehalten, was ein falsches Bild der Rechtslage ergeben habe (Urk. 23 S. 2; Urk. 29 S. 2). Zudem macht er geltend, die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– nicht bezahlen zu können, da seine finanzielle Situation sehr prekär sei. Seine AHV benötige er zum Leben und andere Einnahmen habe er im Moment nicht. Zu pfänden gebe es auch nichts mehr, er habe nur Schulden (Urk. 23 S. 9 f.; Urk. 29 S. 10). Zur Begründung macht er über rund sieben Seiten – teilweise nur schwer verständliche – Ausführungen zum Werkvertrag und den Geschehnissen seit dessen Abschluss (Urk. 23 S. 3 ff.; Urk. 29 S. 3 ff.). 3.3. Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2023 (RT220130-O) sei fehlerhaft, da es auf falschen Tatsachen beruhe (Urk. 23 S. 2; Urk. 29 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass dies in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen gewe- sen wäre. Sollte der Gesuchsgegner hierzu selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein, hätte er eine Rechtsvertretung damit betrauen können. Im Rechtsöffnungsverfahren ist er mit diesem Einwand nicht mehr zu hö- ren, denn in diesem wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorlie- gend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die mate- rielle Richtigkeit des Urteils ist hingegen nicht zu befinden (BGer 5A_661/2012
vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.). Ebenso wenig kann im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann; diese Frage wird erst bei der Fortsetzung der Betreibung, im Rahmen des Pfändungsvollzugs, vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Auf sämtliche seine Aus- führungen zu seiner finanziellen Situation und den Geschehnissen seit Abschluss des Werkvertrags mit der Gesuchstellerin (Urk. 23 S. 3 ff.; Urk. 29 S. 3 ff.) ist da- her nicht weiter einzugehen. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich auch, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht infolge Aussichtslosigkeit des Prozessstandpunktes des Gesuchsgegners abgewiesen hat und ihm das Armenrecht ebenso für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'500.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 26. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: jo