Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230148-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 24. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. August 2023 (EB230140-F)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 10. August 2023 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) gestützt auf zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München vom 23. August 2021 und vom 28. März 2022 (Urk. 8/2/1–2) die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 22. März 2023) für Fr. 2'934.15 nebst Zins zu 4.12 % seit 25. Mai 2021 sowie Fr. 2'462.74 nebst Zins zu 4.12 % seit 15. März 2022, unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 17 S. 2 und Urk. 23 S. 12 f. = Urk. 28 S. 12 f.). 1.2. Der Beklagte nahm das begründete Urteil (Urk. 23 = Urk. 28) am 27. Sep- tember 2023 in Empfang (Urk. 25). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2023) erhob er fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 25) Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 27). Aus deren Begründung kann der sinngemässe Beschwerdeantrag herausgelesen werden (Urk. 27): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsge- such sei abzuweisen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–26). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Auf die Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdeschrift ist nachfol- gend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwen- dig erweist. 2. Der Beklagte ersucht um Verlängerung der Frist zur Begründung der Be- schwerde um drei Monate sowie um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens auf- grund seines Gefängnisaufenthalts (Urk. 27 S. 1 f. 3. und 7. Antrag). Eine Verlän- gerung der zehntägigen Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, welche gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt
werden kann. Das Fristerstreckungsgesuch ist daher abzuweisen. Sodann liegen auch keine Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens vor. Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Dies ist vorliegend unbestritte- nermassen nicht der Fall. Dass sich der Beklage derzeit in Haft befindet, ist kein Sistierungsgrund, zumal nicht glaubhaft ist, dass es ihm verboten ist, aus dem Gefängnis eine Rechtsvertretung zu kontaktieren. Entsprechend ist auch das Sis- tierungsgesuch abzuweisen. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 4.1. Der Beklagte beantragt "die Feststellung des Rubrums" (Urk. 27 S. 2 5. Antrag). Er macht geltend, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbe- schluss aus Deutschland seinen Namen mit "Dr." Vorname und Nachname be- nenne. Es sei festzustellen, ob ein Bezirksrichter einen akademischen Grad "MD PhD" (Dr. med. habil.) aberkennen könne (Urk. 27 S. 2). Das Beschwerdeverfah- ren ist ein reines Rechtsmittelverfahren, in welchem einzig das Dispositiv des an-
gefochtenen Entscheides überprüft werden kann. Was nicht Gegenstand des an- gefochtenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann nicht mit Beschwerde angefochten werden (OGer ZH RT160164 vom 25.10.2016, E. 3.c). Entgegen der Ansicht des Beklagten, aberkannte die Vorinstanz ihm mit ihrem Entscheid nicht seinen akademischen Grad. Zudem macht der Beklagte auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte über einen Antrag von ihm betreffend das Rubrum entscheiden müssen und dies nicht getan. Auf seinen 5. Antrag ist daher nicht einzutreten. 4.2. Die Anträge 12, 13 und 14 (Urk. 27 S. 3 f.) stellt der Beklagte im Beschwer- deverfahren zum ersten Mal. Auf sie ist daher bereits aufgrund des Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 3) nicht einzutreten. Im Übrigen scheint der Beklagte mit diesen Anträgen sowie mit den Anträgen 8, 9, 10 und 11 (Urk. 27 S. 2 f.) – soweit erkennbar – im Wesentlichen die Rechtmässigkeit der deutschen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, welche vorliegend die Rechtsöffnungstitel bilden, zu bestreiten, da diese in Verletzung der "EGMR-Rechte" und des rechtlichen Gehörs gefällt worden seien (Urk. 27 S. 2 ff.). Dabei unterlässt er es, irgendeinen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen. Er rügt in diesem Zu- sammenhang einzig die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beklagte auch sonst nichts vorbringe, was am zuvor gefundenen Ergebnis etwas zu ändern ver- möge. Insbesondere habe der Beklagte keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht (Urk. 28 E. III. 2.4). Der Beklagte kritisiert mit seiner Be- schwerde, dass seine Einwendungen gegen das rechtsbeugende Urteil aus Mün- chen gemäss Vor-instanz nichts zählten (Urk. 27 S. 3). Diese Kritik ist jedoch un- berechtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 28 E. III. 2.3), ist im Rechtsöffnungsverfahren als reinem Vollstreckungsverfahren nicht über den ma- teriellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils zu befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.). Sämtliche Ausführungen des Beklagten zur Rechtsmässigkeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind da- her nicht zu hören. 4.3. Unklar ist sodann, was der Beklagte genau geltend machen bzw. zu seinen Gunsten ableiten will, wenn er ausführt, dass das angefochtene Urteil vom Be-
zirksgericht unverschlossen (offen) an die Beamten der Haftanstalt mit der Auffor- derung der Weiterleitung geschickt worden sei, und die Frage aufwirft, seit wann Briefe geöffnet verschickt würden (Urk. 27 S. 2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 4.4. Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'396.89 auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Sistierungsgesuch des Beklagten wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 24. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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