Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230147-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 18. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (EB230030-F)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 27. September 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 11 S. 6). Dagegen erhob der Beklagte am 8. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 16/15). Mit Urteil vom 14. Juni 2023 hob die hiesige Kammer den Entscheid der Vorinstanz, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, auf und wies die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 16/26 S. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und stellte fol- gende Anträge (Urk. 15 S. 1): "Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, die vom Obergericht mit Urteil vom 14.06.2023 verordneten Prozessschritte – Neubeurteilung (neues Urteil) und Einholung einer Replik der Klägerin – zügig durch- zuführen. Das Bezirksgericht Horgen sei für seine Rechtsverzögerung zu rü- gen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Gerichtes" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–14) sowie die Akten des Beschwerdever- fahrens RT2300059-O (Urk. 16/15–28) wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachstehend zu zeigen ist – sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45). Die Angemessenheit der Dauer ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamt- heit zu würdigen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 49). Die Beschwer- deinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung
vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu be- rücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.). Wenn in die- sem Sinne schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwer- deinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst ent- scheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit, und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung er- teilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vor- instanz hierfür eine Frist ansetzen. In besonders schweren Fällen kann auch eine Anzeige an die Aufsichtsbehörden in Frage kommen (Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 327 N 15 ff.) 3.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der Prozess bei der Vorinstanz seit dem Rückweisungsentscheid, mithin über drei Monate, ruhe, obwohl keine Gründe dies rechtfertigten und die vorangehenden Verfahrensschritte stets zügig durchgeführt worden seien. Es sei kein Rechtsmittel ergriffen worden und es hätten keine zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssen, welche eine Verzögerung erklärten oder rechtfertigten. Die nächsten Schritte seien auch nicht aufwändig und hätten rasch durchgeführt werden können und müssen. Es hätte lediglich der Klägerin Gelegenheit zur Replik gegeben wer- den müssen. Eventuell hätte er dann noch die Möglichkeit zur Stellungnahme er- halten. Dies wäre jedoch im Juli 2023 längst geschehen und das Urteil wäre spä- testens seit August 2023 vorgelegen, hätte die Vorinstanz das Verfahren im glei- chen Tempo weitergeführt, wie es dies vor dem Obergerichtsurteil getan habe. Ge- mäss Telefonat vom 10. Oktober 2023 habe man bis heute nichts in der Sache unternommen und man scheine offensichtlich auch nichts weiter unternehmen zu wollen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es der zuständigen Bezirks- richterin nicht gefalle, dass er den Prozess gewonnen habe und ihr Urteil offen- sichtlich falsch gewesen sei. Nun scheine sie die Durchführung der nächsten Schritte zu verweigern, um eine Prozessentschädigung und ein Urteil zu seinen Gunsten zu verzögern oder gar zu verweigern. Schlimmer noch werde er nun dazu
gezwungen, rechtliche Schritte dagegen einzuleiten, was ihn Zeit und Arbeit koste (Urk. 15 S. 1–3). 4.Mit Urteil vom 14. Juni 2023 hob die hiesige Kammer den Entscheid der Vor- instanz, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, auf und wies die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 16/26 S. 8). Die erstinstanzlichen Verfahrensakten wurden mit Blick auf eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht behalten (vgl. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids [Urk. 16/26 S. 9], wonach die erstinstanzlichen Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurückgehen). Der Entscheid wurde den Parteien am 16. und am 23. Juni 2023 zugestellt (Urk. 16/27/1–2). Aufgrund des Fristenstillstands nach Art. 46 BGG lief die Frist zur Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht bis zum 17. bzw. 24. August 2023. Die Akten wurden bis zum 11. Oktober 2023, mithin dem Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe- schwerde, nicht an die Vorinstanz retourniert. Dass diese, ohne im Besitze der Pro- zessakten zu sein, das Verfahren nicht fortsetzt, vermag keine Rechtsverzögerung zu begründen. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers er- weist sich als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 5.Umständehalber ist darauf zu verzichten, für das Beschwerdeverfahren Kos- ten zu erheben. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Klägerin und an die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen unmittelbar an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo