Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230146-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 16. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Oktober 2023 (EB231236-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 23. August 2023) – für ausstehende Ge- richtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 387.50 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2023 und Fr. 352.50 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2023 (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 9 Dispositiv-Ziffer 1). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 9. Oktober 2023) fristgerecht (vgl. Urk. 7b sowie an Urk. 8 angehefteter Briefumschlag) Beschwerde. Darin beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO);
was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die rechtskräftige Verfügung der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich vom 21. Februar 2023 (Geschäfts-Nrn. SB.2023.00002 und SB.2023.00003), worin dem Gesuchsgegner für das Verfahren SB.2023.00002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 387.50 und für das Verfahren SB.2023.00003 betreffend direkte Bundessteuer 2021 solche von insgesamt Fr. 352.50 auferlegt worden seien. Die eingereichte Verfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel ge- mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig seien die ausstehenden Gerichtskosten nebst Zins durch den Titel ausgewiesen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei dem Gesuchsteller antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 387.50 und Fr. 352.50 nebst Zins zu erteilen (Urk. 9 S. 2). b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt den formellen Be- gründungsanforderungen nicht. Darin macht er geltend, er sei nach wie vor ein Mensch und habe daher keine steuerlichen Verpflichtungen (Urk. 8). Damit setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinan- der. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon aus- ging, die Verfügung der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2023 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und die da- rin erfolgte Kostenauflage sei betragsmässig ausgewiesen. Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass keine Gründe – wie Til- gung, Stundung oder Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) – vorlägen, die der Ertei- lung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden.
Schliesslich führt der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren aus, er habe seine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch rechtzeitig an das falsche Ge- richt gesandt (Urk. 8). Zu Untermauerung seiner Behauptung reicht er ein an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich adressiertes – nicht unterzeichnetes – Schreiben vom 15. September 2023, welches keinen Zustellnachweis und keine Bezugnahme auf das Rechtsöffnungsverfahren enthält, zu den Akten, worin er ausführt, dass eine Person Steuern bezahlen müsse, er aber nur ein Mensch sei (Urk. 10). Entsprechend stützt sich der Gesuchsgegner auf neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel. Diese können aufgrund des im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden Novenverbots nicht berücksich- tigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Erw. Ziff. 2). c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren be- trägt Fr. 740.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 16. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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