Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230145-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 12. Oktober 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Juni 2023 (EB230159-G)
Erwägungen: 1. a) Am 1. Juni 2023 (Datum Poststempel) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer des Steuerjah- res 2020 für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 4 % seit 24. August 2022, Fr. 8.65 Zins, Fr. 25.60 Zins bis 23. August 2022 und die Betreibungskosten (Urk. 4/1). Mit Ver- fügung vom 2. Juni 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 4/4). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. Septem- ber 2023 (kein Poststempel, eingegangen am 5. Oktober 2023) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 1 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin durch das Ge- meindeammannamt B._____ am 12. September 2023 zugestellt (vgl. Urk. 4/7). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vo- rinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 4/4 Dispositiv-Ziffer 4) korrekt ange- geben wurde. Die Frist lief für die Gesuchsgegnerin am 22. September 2023 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Briefumschläge zur Beschwerdeschrift verfügen über keinen Poststempel, weshalb die Postaufgabe nicht eruiert werden kann (an Urk. 1 angeheftete Briefumschläge). Aufgrund der Datierung der Beschwerde- schrift durch C._____ (Mitglied des Verwaltungsrats und Einzelzeichnungsberech- tigter der Gesuchsgegnerin) auf den 30. September 2023 (Urk. 1 S. 1) und des Vermerks auf der Rückseite eines der Briefumschläge "Abgabe im Gefängnis 30.9.2023" ist zu Gunsten der Gesuchsgegnerin davon auszugehen, dass die Be- schwerde gleichentags der Post übergeben worden ist. Die Beschwerde ist damit
verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO); auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchstel- ler mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin an die Zustelladresse: A._____ AG, c/o C._____, Gefängnis Zürich, ... [Adresse], und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur E. Ferreño
versandt am: lm