Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230137-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 10. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. September 2023 (EB231061-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 4. September 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2023) definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 im Betrag von Fr. 1'979.65 nebst Zins, Fr. 6.80 Zins und Fr. 23.75 Zins (Urk. 7 S. 4 = Urk. 10 S. 4). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 20. September 2023 (Datum des Poststempels: 21. September 2023) fristgerecht (Urk. 8b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung vom 13. Februar 2023 stel- le in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 11. Januar 2023 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei den Gesuchstellern daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Ge- suchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Soweit der Gesuchsgegner die inhaltliche Richtigkeit der Steuerverfügung rüge, sei er darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt sei, darüber zu befin- den. Die Zustellung einer Rechtskraftbescheinigung an den Steuerpflichtigen sei sodann keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit einer Verfügung. Es habe kein Anlass dafür bestanden, ihm eine solche zuzustellen. Weiter könne die Ver- jährung bezüglich Steuerforderungen aus dem Jahr 2021 zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht vorliegen. Aus den pauschalen, teilweise schwer verständli- chen Vorbringen des Gesuchsgegners gehe nicht hervor, worauf sich dieser mit
seinem Begehren stütze. Mit seinen Ausführungen mache der Gesuchsgegner je- denfalls nicht geltend, dass er die ihm auferlegte Steuerschuld bereits beglichen hätte oder diese ihm gestundet worden sei. Einwendungen, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner folglich keine vorgebracht und solche gingen auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 10 S. 2 f.). 3. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst (soweit verständlich), dass die Betreibung rassistisch sei und auf keinen Beweisen beruhe. Die Steuerbe- rechnung sei willkürlich, da er keine Steuererklärung eingereicht habe. Die Rechtskraftbescheinigung sei kein Beweis und ihm nicht zugestellt worden. Daher sei die Betreibung wegen Verjährung zu löschen. Gebühren und Mahnungen sei- en unzulässig und als Betrug zu bezeichnen (Urk. 9 S. 2 ff.). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 5. Der Gesuchsgegner wiederholt in der Beschwerdeschrift grösstenteils wortwörtlich seine vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 7; Urk. 9). Eine Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig, was den Anfor- derungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'979.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61
Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'979.65. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: ip